Betreff
Wahl der Mitglieder und Stellvertreter für den Umlegungsausschuss
Vorlage
0011/2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Umlegungsausschuss besteht aus 5 ordentlichen Mitgliedern sowie ebenso vielen Stellvertretern, die alle nach den Bestimmungen des § 45 GemO durch den Stadtrat zu wählen sind (§ 2 der Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse vom 26.03.1981 – GVBl. S. 78 –).

 

Neben den mindestens zwei Stadtratsmitgliedern gehören dem Gremium drei besondere sachkundige Personen an. Hiernach ist die Zusammensetzung wie folgt:

 

1.    Der Vorsitzende muss die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst (Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen) haben. In der Regel soll dies der Leiter des zuständigen staatlichen Katasteramtes sein (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LVO/UA).

 

2.    Ein Mitglied des Ausschusses muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben (§ 2 Abs. 1 Satz 4, 1. Halbsatz LVO/UA).

 

3.    Ein Mitglied muss in der Bewertung von Grundstücken besondere Erfahrung haben (§ 2 Abs. 1 Satz 5 LVO/UA).

 

4.    Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Stadtrat angehören (§ 2 Abs. 1 Satz 3 LVO/UA).

 

Nach der bisherigen Praxis wurden die Mitglieder 2) bis 4) nach dem Stärkeverhältnis im Stadtrat benannt.

 

Die Verteilung der Ausschusssitze nach dem Stärkeverhältnis im Stadtrat ergibt sich wie folgt:

 

CDU:                                                  2

SPD:                                                   1

Bündnis 90/Die Grünen:                1

FBL:                                                    0

FDP:                                                   0

WGR:                                                 0

 

Die Fraktionen werden gebeten, entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.