Sachverhalt:
Der Umlegungsausschuss besteht aus 5 ordentlichen Mitgliedern sowie ebenso vielen Stellvertretern, die alle nach den Bestimmungen des § 45 GemO durch den Stadtrat zu wählen sind (§ 2 der Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse vom 26.03.1981 – GVBl. S. 78 –).
Neben den mindestens zwei Stadtratsmitgliedern gehören dem Gremium drei besondere sachkundige Personen an. Hiernach ist die Zusammensetzung wie folgt:
1. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst (Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen) haben. In der Regel soll dies der Leiter des zuständigen staatlichen Katasteramtes sein (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LVO/UA).
2. Ein Mitglied des Ausschusses muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben (§ 2 Abs. 1 Satz 4, 1. Halbsatz LVO/UA).
3. Ein Mitglied muss in der Bewertung von Grundstücken besondere Erfahrung haben (§ 2 Abs. 1 Satz 5 LVO/UA).
4. Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Stadtrat angehören (§ 2 Abs. 1 Satz 3 LVO/UA).
Nach der bisherigen Praxis wurden die Mitglieder 2) bis 4) nach dem Stärkeverhältnis im Stadtrat benannt.
Die Verteilung der Ausschusssitze nach dem Stärkeverhältnis im Stadtrat ergibt sich wie folgt:
CDU: 2
SPD: 1
Bündnis 90/Die Grünen: 1
FBL: 0
FDP: 0
WGR: 0
Die Fraktionen werden gebeten, entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.