Betreff
Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder in die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes "Untere Ahr"
Vorlage
0014/2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Für die Wahl der Vertreter der Verbandsmitglieder in die Verbandsversammlung gilt § 8 Abs. 2 Satz 3 Zweckverbandsgesetz sinngemäß § 88 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 GemO. Damit ist festgelegt, dass der Bürgermeister der geborene Vertreter des Verbandsmitglieds, somit der Stadt Remagen, ist. Weitere Vertreter werden vom Stadtrat in sinngemäßer Anwendung des § 45 GemO widerruflich bestellt; ihre Amtszeit entspricht, vorbehaltlich eines Widerrufs der Bestellung, der Amtszeit des Vertretungsorgans, somit des Stadtrats, das sie bestellt hat.

 

§ 8 Abs. 1 Satz 2 Zweckverbandsgesetz schließt aus, dass für die Vertreter der Verbandsmitglieder Stellvertreter bestellt werden.

 

Nach § 6 Abs. 2 der Verbandsordnung des Abwasserzweckverbandes „Untere Ahr“ vom 10.07.1989 hat die Stadt Remagen in der Verbandsversammlung vier Vertreter und somit vier Stimmen. Zu dem Bürgermeister hat der Stadtrat drei weitere Vertreter zu bestellen.

 

Die Verteilung der Ausschusssitze nach dem Stärkeverhältnis im Stadtrat ergibt sich wie folgt:

 

CDU:                                                  1

SPD:                                                   1

Bündnis 90/Die Grünen:                1

FBL:                                                    0

FDP:                                                   0

WGR:                                                 0

 

Die Fraktionen werden gebeten, entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.