Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und
Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die vorstehende Änderungssatzung zu
beschließen.
Sachverhalt:
Mit Wirkung ab
06.06.2014 wurde § 56 GemO dahingehend geändert, dass das aktive und passive
Wahlalter für Mitglieder des Migrationsbeirats auf 16 Jahre gesenkt und die
Wahlberechtigung auf Personen erweitert wurde, die die deutsche
Staatsangehörigkeit entweder durch Einbürgerung erhalten haben oder nach § 4
Abs. 1 und 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und ein Elternteil entweder
Ausländer oder Spätaussiedler ist. Diese Änderung macht eine Anpassung der §§ 8
und 9
der Migrationsbeiratssatzung erforderlich. Es ist daher die nachfolgende
1. Änderungssatzung zur Satzung über die Einrichtung eines Beirats für
Migration und Integration vom 31.08.2009 zu erlassen. Die Änderungen
entsprechen dem Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes.
Art. 1:
Die Satzung über
die Einrichtung eines Beirats für Migration und Integration vom 31.08.2009 wird
wie folgt geändert:
I.
§ 8 Abs. 2 erhält
folgende neue Fassung:
(2) Jeder
Wahlberechtigte kann einen Wahlvorschlag mit einem oder mehreren Bewerbern bis
zur höchstzulässigen Zahl einreichen; er kann sich auch selbst vorschlagen. Es
sind nur Wahlvorschläge mit schriftlicher Zustimmung der Vorgeschlagenen
gültig. Der Wahlvorschlag ist außerdem vom Vorschlagenden zu unterzeichnen. Im
Wahlvorschlag sind der Vorschlagende (Name, Vorname und Anschrift) eindeutig zu
bezeichnen und etwaige weitere Merkmale, sofern diese zur Identifizierung des
Vorgeschlagenen (Beruf oder Stand und Alter) erforderlich sind.
II.
§ 8 Abs. 4 erhält
folgende neue Fassung:
(4) Der Wahlleiter
macht die zugelassenen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge unter
Angabe des Namens, Vornamens und der Anschrift, in den Fällen des Absatzes 3
unter Hinzufügung des Namens des wahlvorschlagträgers, spätestens am 12. Tag
vor der wahl bekannt. Ist im Wahlvorschlag nur eine Person benannt, so ist die
Bezeichnung „Einzelbewerber“ hinzuzufügen. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.
III.
§ 9 erhält folgende
neue Fassung
(1) Wahlgebiet
ist das Stadtgebiet.
(2) Der
Wahlleiter bildet im gebotenen Umfang Stimmbezirke.
(3) Der
Wahlleiter veranlasst für das Gemeindegebiet, ggf. für den jeweiligen
Stimmbezirk die Erstellung eines Verzeichnisses der wahlberechtigten
(Wählerverzeichnis). In das Wählerverzeichnis sind auf Antrag alle Einwohner,
die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben
a) als Spätaussiedler
oder deren Familienangehörige nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
b) durch
Einbürgerung,
c) nach § 4 Abs.
3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder
d) nach § 4 Abs.
1 in Verbindung mit Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und ein Elternteil Ausländer oder Spätaussiedler
oder dessen Familienangehöriger nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetztes ist,
soweit sie
jeweils am Tag der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr vollendet haben und die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen,
aufzunehmen. Die Wahlberechtigten werden durch öffentliche Bekanntmachung
aufgefordert, die Eintragung in das Wählerverzeichnis bis zum 21. Tag vor der
Wahl zu beantragen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt spätestens am 62.
Tag vor der Wahl. Das Wählerverzeichnis ist nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 Satz 2
GemO fortzuschreiben und am zweiten Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, abzuschließen.
(4) Wird die
Beiratswahl insgesamt im Wege der Briefwahl durchgeführt, erhalten die
Wahlberechtigten frühestens am 34. Tag vor der Wahl den Wahlschein, einen
Stimmzettel, eine Erläuterung zur Durchführung der Briefwahl und einen an den
Wahlleiter adressierten Wahlbriefumschlag. Der Wahlschein ist vom
Wahlberechtigten zu unterschreiben, mit der Erklärung, dass er selbst gewählt
hat. Sofern sich der Briefwähler einer Hilfsperson bedient hat, hat diese an
Eides statt zu versichern, dass sie den Stimmzettel nach Maßgabe des willens
des Briefwählers ausgefüllt hat.
(5) Wird die
Beiratswahl im Wege der Urnenwahl durchgeführt, sind die Wahlberechtigten
spätestens am 21. Tage vor der Wahl zu benachrichtigen. Wahlscheine und
Briefwahlunterlagen (Absatz 4) sind auf Antrag frühestens ab dem 34. Tag vor
der Wahl bis 15 Uhr am Wahltag zu erteilen.
Art. 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.