Betreff
Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates
Vorlage
0298/2016
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die vorstehende Änderung der Geschäftsordnung zu beschließen.

 

 


Sachverhalt:

Der Landtag hat im Dezember 2015 das Landesgesetz zur Verbesserung direktdemokratischer Beteiligungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene verabschiedet, das am 29. Dezember 2015 im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht wurde. Das Gesetz ist zum 01. Juli 2016 in Kraft getreten. Es beinhaltet im Wesentlichen Änderungen der Gemeindeordnung (GemO), die auch eine Anpassung der Geschäftsordnung erforderlich machen. Folgende Änderungen beinhaltet das Gesetz:

1. Öffentlichkeit von Ratssitzungen

§ 35 Abs. 1 S. 1 GemO in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung normiert schon bisher den Grundsatz der Öffentlichkeit von Ratssitzungen. Danach sind Sitzungen des Gemeinderates öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung der Natur des Beratungsgegenstandes nach erforderlich ist. Die Geschäftsordnung kann allgemein bestimmen oder der Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit im Einzelfall beschließen, dass auch andere Angelegenheiten – mit Ausnahme einiger explizit im Gesetz genannten Angelegenheiten - aus besonderen Gründen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 35 Abs. 1 S. 2 GemO).

§ 35 Abs. 1 S. 1 GemO neu bestimmt, dass die Sitzungen des Gemeinderates öffentlich sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung aus Gründen des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner erforderlich ist. Satz 2 wurde ersatzlos gestrichen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit muss damit immer durch Gründe des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner gerechtfertigt sein. Zwar können auch künftig noch Tagesordnungspunkte des öffentlichen Teils in der Sitzung im nichtöffentlichen Teil behandelt werden. Ein hierauf gerichteter Antrag – über den in nicht öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen wird – kann aber nur gestellt werden, wenn Gründe des Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner vorliegen.

2. Öffentlichkeit von Ausschusssitzungen

Nach § 46 Abs. 4 S. 1 GemO in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung findet § 35 Abs. 1 GemO (also der Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit) sinngemäße Anwendung, soweit der Gemeinderat dem Ausschuss eine Angelegenheit zur abschließenden Entscheidung übertragen hat. Ausschusssitzungen, die der Vorbereitung von Beschlüssen des Gemeinderates dienen, sind in der Regel nicht öffentlich; der Ausschuss kann in Einzelfällen die Öffentlichkeit der Sitzung beschließen.

Auch für vorbereitende Ausschusssitzungen findet nunmehr generell § 35 Abs. 1 GemO Anwendung, d. h. alle Tagesordnungspunkte, die in der Ratssitzung öffentlich behandelt werden, sind auch in den vorbereitenden Ausschusssitzungen im öffentlichen Teil zu beraten und zu beschließen.

3. Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen

Nach § 35 Abs. 1 S. 3 GemO neu sind die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse der Öffentlichkeit unverzüglich bekannt zu geben, sofern nicht Gründe des Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dem entgegenstehen.

Nach der Gesetzesbegründung ist es dabei zulässig und sogar geboten, die gefassten Beschlüsse lediglich in einer Weise bekannt zu machen, dass aus ihnen nicht auf den Teil des Inhalts geschlossen werden kann, dessen vertrauliche Beratung Zweck des Ausschlusses der Öffentlichkeit war. Die Bekanntgabe, bei der es sich nicht um eine öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 27 GemO handeln muss, sollte – soweit dies möglich ist – bereits nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit erfolgen oder bei der nächsten öffentlichen Sitzung.

4. Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen bzw. –aufzeichnungen

Nach § 35 Abs. 1 S. 4 GemO neu kann die Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien in der Hauptsatzung geregelt werden. Erfolgt keine Regelung in der Hauptsatzung sind Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien im Einzelfall nur zulässig sind, wenn die Zustimmung aller Betroffener vorliegt.

5. Einwohnerbeteiligung beim Haushalt

Nach dem neu eingefügten § 97 Abs. 1 GemO ist der Entwurf der Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen nach Zuleitung an den Gemeinderat bis zur Beschlussfassung zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar zu halten. Art, Ort und Zeit der Möglichkeit zur Einsichtnahme sind öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung, des Haushaltsplanes oder seine Anlagen innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Bekanntmachung durch die Einwohner einzureichen sind und bei welcher Stelle dies zu geschehen hat. Eine Beschlussfassung über den Entwurf der Haushaltssatzung darf erst nach Ablauf der genannten Frist erfolgen.

Nach der Gesetzesbegründung soll durch diese Ergänzung eine bürgerfreundliche Gestaltung des Aufstellungsverfahrens des gemeindlichen Haushaltes erreicht werden. Der Gemeinde bleibt es überlassen, ob sie den Entwurf in herkömmlicher Weise als Druckwerk auslegt, im Internet verfügbar macht oder in sonstiger Weise zur Verfügung stellt.


Aufgrund dieser Änderungen der Gemeindeordnung hat das Ministerium des Innern und für Sport die Mustergeschäftsordnung (Entwurf) für Gemeinderäte entsprechend angepasst. Da die Geschäftsordnung des Stadtrats in den zu ändernden Regelungen der Mustergeschäftsordnung entspricht, konnten die vom Ministerium vorgeschlagenen Änderungen übernommen werden, so dass folgende Änderungen der Geschäftsordnung zu beschließen sind:


I.

Die Geschäftsordnung des Stadtrats vom 01.07.2014 wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 wird die Verweisung „gemäß § 5 Abs. 2“ gestrichen.

2. § 5 erhält folgende Fassung:

§ 5

Öffentlichkeit der Sitzungen

(1)  Die Sitzungen des Rats sind öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung aus Gründen des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner erforderlich ist.

(2)  Die Öffentlichkeit ist bei der Beratung und Entscheidung über folgende Beratungsgegenstände grundsätzlich ausgeschlossen

1.    Personalangelegenheiten einzelner Mitarbeiter der Stadt,

2.    Abgabensachen einzelner Abgabenpflichtiger,

3.    Persönliche Angelegenheiten der Einwohner,

4.    Zustimmung zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 19 Abs. 3 GemO),

5.    Vorliegen eines Ausschließungsgrundes (§ 22 Abs. 5 GemO),

6.    Ausschluss aus dem Rat (§ 31 GemO),

7.    Angelegenheiten, in denen das öffentliche Wohl, insbesondere wichtige Belange des Bundes, des Landes, des Landkreises oder der Stadt ernsthaft gefährdet werden können; dazu gehören stets Angelegenheiten, die im Interesse der Landesverteidigung geheim zu halten sind.

(3)  Insbesondere bei folgenden Beratungsgegenständen kann ein Ausschluss der Öffentlichkeit geboten sein:

1.    Rechtsstreitigkeiten, an denen die Stadt beteiligt ist,

2.    Grundstücksangelegenheiten,

3.    Vergabe von Aufträgen.

(4)  Über Anträge, einen Beratungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

(5)  Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit unverzüglich bekannt zu geben, sofern nicht Gründe des Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dem entgegenstehen.


3. In § 19 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 wird die Verweisung „nach § 5 Abs. 2 und 3“ gestrichen.

4. In § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 wird die Verweisung „gemäß § 5 Abs. 2 und 3“ gestrichen.

5. In § 22 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Antrag“ durch das Wort „Beratungsgegenstand“ ersetzt.

6. § 26 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 6 Satz 2 werden das Wort „nur“ und die Worte „oder allgemein für    alle Sitzungen“ gestrichen.

2. Absatz 7 enthält folgende Fassung:

(7) Sollen Tonaufzeichnungen zur Vorbereitung der Niederschrift einer öffentlichen Sitzung für archivarische Zweck aufbewahrt werden, so kann dies nur mit ausdrücklicher Billigung des Rats geschehen. Der entsprechende Beschluss ist in der Niederschrift festzuhalten. Wird dies nicht beschlossen, sind die Aufzeichnungen bis zur nächsten Sitzung aufzubewahren; sodann sind sie unverzüglich zu löschen. Die Aufbewahrung der zur Vorbereitung der Niederschrift einer nicht öffentlichen Sitzung gefertigten Tonaufzeichnung für archivarische Zwecke ist nur zulässig, wenn alle Personen, die das Wort ergriffen haben, zustimmen.

            3. Absatz 8 wird gestrichen.

7. § 27 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

(7) Ändert sich das Stärkeverhältnis der im Rat vertretenen politischen Gruppen, so sind die Mitglieder der Ausschüsse neu zu wählen, wenn sich auf Grund des neuen Stärkeverhältnisses eine andere Verteilung der Ausschusssitze ergeben würde.

8. § 30 wird wie folg geändert:

            1. Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen

            2. Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Absätze 1 bis 5

9. Dem § 33 wird folgender Satz angeführt:

Eine elektronische Übermittlung ist in entsprechender Anwendung des § 2 Abs.1 a Satz 2 zulässig.


II.

Die Änderung der Geschäftsordnung tritt rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft.