Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und
Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die vorstehende Änderung der
Geschäftsordnung zu beschließen.
Sachverhalt:
Der Landtag hat
im Dezember 2015 das Landesgesetz zur Verbesserung direktdemokratischer
Beteiligungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene verabschiedet, das am 29.
Dezember 2015 im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht wurde. Das Gesetz
ist zum 01. Juli 2016 in Kraft getreten. Es beinhaltet im Wesentlichen
Änderungen der Gemeindeordnung (GemO), die auch eine Anpassung der
Geschäftsordnung erforderlich machen. Folgende Änderungen beinhaltet das
Gesetz:
1. Öffentlichkeit
von Ratssitzungen
§ 35 Abs. 1 S. 1
GemO in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung normiert schon bisher den
Grundsatz der Öffentlichkeit von Ratssitzungen. Danach sind Sitzungen des
Gemeinderates öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist
oder die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung der Natur des
Beratungsgegenstandes nach erforderlich ist. Die Geschäftsordnung kann
allgemein bestimmen oder der Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit im Einzelfall
beschließen, dass auch andere Angelegenheiten – mit Ausnahme einiger explizit
im Gesetz genannten Angelegenheiten - aus besonderen Gründen in
nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 35 Abs. 1 S. 2 GemO).
§ 35 Abs. 1 S. 1
GemO neu bestimmt, dass die Sitzungen des Gemeinderates öffentlich sind, soweit
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder die Beratung in nicht
öffentlicher Sitzung aus Gründen des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger
Interessen Einzelner erforderlich ist. Satz 2 wurde ersatzlos gestrichen. Der
Ausschluss der Öffentlichkeit muss damit immer durch Gründe des Gemeinwohls
oder wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner gerechtfertigt sein. Zwar können
auch künftig noch Tagesordnungspunkte des öffentlichen Teils in der Sitzung im
nichtöffentlichen Teil behandelt werden. Ein hierauf gerichteter Antrag – über
den in nicht öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen wird – kann aber nur
gestellt werden, wenn Gründe des Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen
Einzelner vorliegen.
2. Öffentlichkeit
von Ausschusssitzungen
Nach § 46 Abs. 4
S. 1 GemO in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung findet § 35 Abs. 1
GemO (also der Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit) sinngemäße Anwendung,
soweit der Gemeinderat dem Ausschuss eine Angelegenheit zur abschließenden
Entscheidung übertragen hat. Ausschusssitzungen, die der Vorbereitung von
Beschlüssen des Gemeinderates dienen, sind in der Regel nicht öffentlich; der
Ausschuss kann in Einzelfällen die Öffentlichkeit der Sitzung beschließen.
Auch für
vorbereitende Ausschusssitzungen findet nunmehr generell § 35 Abs. 1 GemO
Anwendung, d. h. alle Tagesordnungspunkte, die in der Ratssitzung öffentlich
behandelt werden, sind auch in den vorbereitenden Ausschusssitzungen im
öffentlichen Teil zu beraten und zu beschließen.
3. Bekanntgabe
von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
Nach § 35 Abs. 1
S. 3 GemO neu sind die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse der
Öffentlichkeit unverzüglich bekannt zu geben, sofern nicht Gründe des
Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dem entgegenstehen.
Nach der
Gesetzesbegründung ist es dabei zulässig und sogar geboten, die gefassten
Beschlüsse lediglich in einer Weise bekannt zu machen, dass aus ihnen nicht auf
den Teil des Inhalts geschlossen werden kann, dessen vertrauliche Beratung
Zweck des Ausschlusses der Öffentlichkeit war. Die Bekanntgabe, bei der es sich
nicht um eine öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 27 GemO handeln muss,
sollte – soweit dies möglich ist – bereits nach Wiederherstellung der
Öffentlichkeit erfolgen oder bei der nächsten öffentlichen Sitzung.
4. Zulässigkeit
von Ton- und Bildübertragungen bzw. –aufzeichnungen
Nach § 35 Abs. 1
S. 4 GemO neu kann die Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton-
und Bildaufzeichnungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien in der
Hauptsatzung geregelt werden. Erfolgt keine Regelung in der Hauptsatzung sind
Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen durch Presse,
Rundfunk und ähnliche Medien im Einzelfall nur zulässig sind, wenn die
Zustimmung aller Betroffener vorliegt.
5.
Einwohnerbeteiligung beim Haushalt
Nach dem neu
eingefügten § 97 Abs. 1 GemO ist der Entwurf der Haushaltssatzung mit dem
Haushaltsplan und seinen Anlagen nach Zuleitung an den Gemeinderat bis zur
Beschlussfassung zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar zu halten.
Art, Ort und Zeit der Möglichkeit zur Einsichtnahme sind öffentlich bekannt zu
machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Vorschläge zum
Entwurf der Haushaltssatzung, des Haushaltsplanes oder seine Anlagen innerhalb
einer Frist von 14 Tagen ab Bekanntmachung durch die Einwohner einzureichen
sind und bei welcher Stelle dies zu geschehen hat. Eine Beschlussfassung über
den Entwurf der Haushaltssatzung darf erst nach Ablauf der genannten Frist erfolgen.
Nach der
Gesetzesbegründung soll durch diese Ergänzung eine bürgerfreundliche Gestaltung
des Aufstellungsverfahrens des gemeindlichen Haushaltes erreicht werden. Der
Gemeinde bleibt es überlassen, ob sie den Entwurf in herkömmlicher Weise als
Druckwerk auslegt, im Internet verfügbar macht oder in sonstiger Weise zur
Verfügung stellt.
Aufgrund dieser Änderungen der Gemeindeordnung hat das Ministerium des Innern
und für Sport die Mustergeschäftsordnung (Entwurf) für Gemeinderäte
entsprechend angepasst. Da die Geschäftsordnung des Stadtrats in den zu
ändernden Regelungen der Mustergeschäftsordnung entspricht, konnten die vom
Ministerium vorgeschlagenen Änderungen übernommen werden, so dass folgende
Änderungen der Geschäftsordnung zu beschließen sind:
I.
Die
Geschäftsordnung des Stadtrats vom 01.07.2014 wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2
wird die Verweisung „gemäß § 5 Abs. 2“ gestrichen.
2. § 5 erhält
folgende Fassung:
§ 5
Öffentlichkeit der Sitzungen
(1)
Die Sitzungen des Rats sind öffentlich, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder die Beratung in nicht
öffentlicher Sitzung aus Gründen des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger
Interessen Einzelner erforderlich ist.
(2)
Die Öffentlichkeit ist bei der Beratung und
Entscheidung über folgende Beratungsgegenstände grundsätzlich ausgeschlossen
1.
Personalangelegenheiten einzelner Mitarbeiter der
Stadt,
2.
Abgabensachen einzelner Abgabenpflichtiger,
3.
Persönliche Angelegenheiten der Einwohner,
4.
Zustimmung zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§
19 Abs. 3 GemO),
5.
Vorliegen eines Ausschließungsgrundes (§ 22 Abs. 5
GemO),
6.
Ausschluss aus dem Rat (§ 31 GemO),
7.
Angelegenheiten, in denen das öffentliche Wohl,
insbesondere wichtige Belange des Bundes, des Landes, des Landkreises oder der
Stadt ernsthaft gefährdet werden können; dazu gehören stets Angelegenheiten,
die im Interesse der Landesverteidigung geheim zu halten sind.
(3)
Insbesondere bei folgenden Beratungsgegenständen
kann ein Ausschluss der Öffentlichkeit geboten sein:
1.
Rechtsstreitigkeiten, an denen die Stadt beteiligt
ist,
2.
Grundstücksangelegenheiten,
3.
Vergabe von Aufträgen.
(4)
Über Anträge, einen Beratungsgegenstand entgegen
der Tagesordnung in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln,
wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(5)
Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten
Beschlüsse sind der Öffentlichkeit unverzüglich bekannt zu geben, sofern nicht
Gründe des Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dem
entgegenstehen.
3. In § 19 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 wird die Verweisung „nach § 5 Abs. 2 und 3“
gestrichen.
4. In § 21 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 wird die Verweisung „gemäß § 5 Abs. 2 und 3“ gestrichen.
5. In § 22 Abs. 4
Satz 1 wird das Wort „Antrag“ durch das Wort „Beratungsgegenstand“ ersetzt.
6. § 26 wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 6 Satz 2 werden das Wort „nur“ und die
Worte „oder allgemein für alle
Sitzungen“ gestrichen.
2. Absatz 7 enthält folgende Fassung:
(7) Sollen Tonaufzeichnungen zur Vorbereitung der
Niederschrift einer öffentlichen Sitzung für archivarische Zweck aufbewahrt
werden, so kann dies nur mit ausdrücklicher Billigung des Rats geschehen. Der
entsprechende Beschluss ist in der Niederschrift festzuhalten. Wird dies nicht
beschlossen, sind die Aufzeichnungen bis zur nächsten Sitzung aufzubewahren;
sodann sind sie unverzüglich zu löschen. Die Aufbewahrung der zur Vorbereitung
der Niederschrift einer nicht öffentlichen Sitzung gefertigten Tonaufzeichnung
für archivarische Zwecke ist nur zulässig, wenn alle Personen, die das Wort
ergriffen haben, zustimmen.
3. Absatz 8 wird gestrichen.
7. § 27 Abs. 7
erhält folgende Fassung:
(7) Ändert sich das Stärkeverhältnis der im Rat
vertretenen politischen Gruppen, so sind die Mitglieder der Ausschüsse neu zu
wählen, wenn sich auf Grund des neuen Stärkeverhältnisses eine andere
Verteilung der Ausschusssitze ergeben würde.
8. § 30 wird wie
folg geändert:
1. Die Absätze 1 und 2 werden
gestrichen
2. Die bisherigen Absätze 3 bis 7
werden Absätze 1 bis 5
9. Dem § 33 wird
folgender Satz angeführt:
Eine elektronische Übermittlung ist in
entsprechender Anwendung des § 2 Abs.1 a Satz 2 zulässig.
II.
Die Änderung der
Geschäftsordnung tritt rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft.