Betreff
Benennung einer Schiedsperson
Vorlage
0573/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Offen.

 


Sachverhalt:

Am 02.12.2018 läuft die Amtszeit der Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Remagen II ab. Der derzeitige Amtsinhaber, Herr Dr. Dieter Stammler, hat erklärt, dass er gerne für eine weitere Amtsperiode zur Verfügung steht, so dass keine neue Schiedsperson gesucht werden muss. Damit der Zeitplan eingehalten werden kann, ist es erforderlich, dass in der geplanten Stadtratssitzung am 08.10.2018 die Wahl der Schiedsperson erfolgt. Das Wahlverfahren richtet sich nach § 40 GemO, d.h. es sind Wahlvorschläge zu unterbreiten. Die Fraktionen/Parteien/ Wählergruppen werden daher gebeten, rechtzeitig vor der Ratssitzung am 08.10.2018 entweder Herrn Dr. Stammler zur Wiederwahl vorzuschlagen oder andere Vorschläge zu unterbreiten. Dabei wäre es sinnvoll, wenn man sich im Vorfeld fraktionsübergreifend auf eine Person einigen könnte. Für den Fall, dass auch andere Personen als Herr Dr. Stammler vorgeschlagen werden, bitten wir zu beachten, dass nach § 4 SchO der/die Bewerber/in folgende Voraussetzungen erfüllen muss:

 

(1) Der Bewerber für das Schiedsamt muss nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

(2) Zur Schiedsperson darf nicht ernannt werden,

1.

wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Befugnis, über sein Vermögen zu verfügen, beschränkt ist,

2.

wer das Amt eines Staatsanwalts ausübt oder zur Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft bestellt ist,

3.

wer als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist,

4.

wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt,

5.

wer zu einer der in Nummer 3 oder 4 genannten Personen in einem Dienst- oder ähnlichen ständigen Geschäftsverhältnis steht.

(3) Zur Schiedsperson soll nicht ernannt werden, wer

1.

das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat,

2.

seinen Wohnsitz nicht im Schiedsamtsbezirk hat.

(4) Die für Ehrenbeamte geltenden Bestimmungen des Beamtenrechts bleiben unberührt.

VV

Zu § 4

Bei der Prüfung der Eignung ist insbesondere darauf abzustellen, ob der Bewerber

a)

gut beleumundet ist,

b)

einen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte ausreichenden Bildungsgrad hat und

c)

über die für die Amtsführung erforderliche Zeit verfügt.