Beschlussvorschlag:
Offen.
Sachverhalt:
Am 02.12.2018 läuft die Amtszeit der Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Remagen II ab. Der derzeitige Amtsinhaber, Herr Dr. Dieter Stammler, hat erklärt, dass er gerne für eine weitere Amtsperiode zur Verfügung steht, so dass keine neue Schiedsperson gesucht werden muss. Damit der Zeitplan eingehalten werden kann, ist es erforderlich, dass in der geplanten Stadtratssitzung am 08.10.2018 die Wahl der Schiedsperson erfolgt. Das Wahlverfahren richtet sich nach § 40 GemO, d.h. es sind Wahlvorschläge zu unterbreiten. Die Fraktionen/Parteien/ Wählergruppen werden daher gebeten, rechtzeitig vor der Ratssitzung am 08.10.2018 entweder Herrn Dr. Stammler zur Wiederwahl vorzuschlagen oder andere Vorschläge zu unterbreiten. Dabei wäre es sinnvoll, wenn man sich im Vorfeld fraktionsübergreifend auf eine Person einigen könnte. Für den Fall, dass auch andere Personen als Herr Dr. Stammler vorgeschlagen werden, bitten wir zu beachten, dass nach § 4 SchO der/die Bewerber/in folgende Voraussetzungen erfüllen muss:
(1)
Der Bewerber für das Schiedsamt muss nach seiner Persönlichkeit und seinen
Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
(2)
Zur Schiedsperson darf nicht ernannt werden,
1. |
wer
infolge gerichtlicher Anordnung in der Befugnis, über sein Vermögen zu
verfügen, beschränkt ist, |
2. |
wer
das Amt eines Staatsanwalts ausübt oder zur Ermittlungsperson der
Staatsanwaltschaft bestellt ist, |
3. |
wer
als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist, |
4. |
wer
die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt, |
5. |
wer
zu einer der in Nummer 3 oder 4 genannten Personen in einem Dienst- oder
ähnlichen ständigen Geschäftsverhältnis steht. |
(3)
Zur Schiedsperson soll nicht ernannt werden, wer
1. |
das
30. Lebensjahr nicht vollendet hat, |
2. |
seinen
Wohnsitz nicht im Schiedsamtsbezirk hat. |
(4)
Die für Ehrenbeamte geltenden Bestimmungen des Beamtenrechts bleiben unberührt.
VV
Zu § 4
Bei
der Prüfung der Eignung ist insbesondere darauf abzustellen, ob der Bewerber
a)
|
gut
beleumundet ist, |
b)
|
einen
zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte ausreichenden
Bildungsgrad hat und |
c)
|
über
die für die Amtsführung erforderliche Zeit verfügt. |