Betreff
Widmung von Gemeindestraßen; Kirchstraße a) Fußgängerzone; b) Verkehrsanlage
Vorlage
0575/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Kirchstraße in Remagen

 

a)    Nach § 36 Abs. 1 Landesstraßengesetz (LStrG) für Rheinland-Pfalz (GVBl. S. 273), in der jetzt gültigen Fassung für den Fahr- und Fußverkehr zu widmen. Die Straßenfläche liegt in der Gemarkung Remagen, Flur 2, Flurstück 286/2 (Teilbereich).

Nutzungsbeschränkung: Fußgängerzone

 

Der beigefügte Katasterplan ist Bestandteil der Widmung

 

 

 

 

 

b)    Nach § 36 Abs. 1 Landesstraßengesetz (LStrG) für Rheinland-Pfalz (GVBl. S. 273), in der jetzt gültigen Fassung für den Fahr- und Fußverkehr zu widmen. Die Straßenfläche liegt in der Gemarkung Remagen, Flur 2, Flurstücke 263/7; 241/1 (Teilbereich) und 286/2 (Teilbereich). Der beigefügte Katasterplan ist Bestandteil der Widmung

 

 

 

 


Sachverhalt:

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage fiel auf, dass die Kirchstraße noch nicht gewidmet wurde.

 

 

 

 

Die Kirchstraße ist in einem Teilbereich als Fußgängerzone ausgebaut (Haus-Nr. 2 – 4), im weiteren Verlauf dient sie sowohl dem Fuß-, als auch dem Fahrverkehr.

 

Die Widmung muss daher getrennt für die beiden Teilbereiche erfolgen.

 

Abb. 1: Bereich Fußgängerzone

 

 

Abb. 2: Bereich für Fahr- und Fußverkehr