Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Kirchstraße in Remagen
a) Nach § 36 Abs. 1 Landesstraßengesetz (LStrG) für Rheinland-Pfalz (GVBl. S. 273), in der jetzt gültigen Fassung für den Fahr- und Fußverkehr zu widmen. Die Straßenfläche liegt in der Gemarkung Remagen, Flur 2, Flurstück 286/2 (Teilbereich).
Nutzungsbeschränkung: Fußgängerzone
Der beigefügte Katasterplan ist Bestandteil der Widmung
b) Nach § 36 Abs. 1 Landesstraßengesetz (LStrG) für Rheinland-Pfalz (GVBl. S. 273), in der jetzt gültigen Fassung für den Fahr- und Fußverkehr zu widmen. Die Straßenfläche liegt in der Gemarkung Remagen, Flur 2, Flurstücke 263/7; 241/1 (Teilbereich) und 286/2 (Teilbereich). Der beigefügte Katasterplan ist Bestandteil der Widmung
Sachverhalt:
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage fiel auf, dass die Kirchstraße noch nicht gewidmet wurde.
Die Kirchstraße ist in einem Teilbereich als Fußgängerzone ausgebaut (Haus-Nr. 2 – 4), im weiteren Verlauf dient sie sowohl dem Fuß-, als auch dem Fahrverkehr.
Die Widmung muss daher getrennt für die beiden Teilbereiche erfolgen.
Abb.
1: Bereich Fußgängerzone
Abb.
2: Bereich für Fahr- und Fußverkehr