Betreff
Ausbau der Voßstraße in Remagen-Kripp; Erhebung des endgültigen Ausbaubeitrags
Vorlage
0651/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat, festzustellen, dass die Voßstraße von der Einmündung Quellenstraße (Flurstück 60/72 bzw. 439/5) bis zur Höhe der Einmündung Am Ziegelfeld (Flurstück 60/27 bzw. 440/14) ausgebaut wurde.

 

Aufgrund der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Ausbaubeitragssatzung der Stadt Remagen vom 10.02.2003 in der jetzt gültigen Fassung soll hierfür der endgültige Ausbaubeitrag erhoben werden. Abweichend vom auszubauenden Bereich der Verkehrsanlage erstreckt sich das Abrechnungsgebiet von der Einmündung Quellenstraße (Flurstück 60/72 bzw. 439/5) bis zur Einmündung Neustraße (Flurstück 429/15 bzw. 432/28).

 

Unter Abwägung des Vorteils für die Anlieger mit dem Interesse der Allgemeinheit werden die Kosten wie folgt verteilt:

Anteil Anlieger:        45 %

Anteil Stadt:              55 %

 


Sachverhalt:

Der Ausbau der Voßstraße in Remagen-Kripp ist bautechnisch abgeschlossen. Die Ausbaumaßnahme erstreckt sich von der Einmündung Quellenstraße bis zur Einmündung Am Ziegelfeld. Für die entstehenden Kosten werden Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben.

 

Beitragspflichtig sind alle Grundstücke, die über die Verkehrsanlage Zufahrt oder Zugang nehmen (können). Das heißt, das Abrechnungsgebiet erstreckt sich, im Gegensatz zur Baumaßnahme, über die komplette Länge der Verkehrsanlage, also von der Quellenstraße bis zur Neustraße. Eine Abschnittsbildung, die sich am auszubauenden Teilbereich der Straße orientiert, ist nicht möglich. Dieser würde gegen das Willkürverbot verstoßen, da nach dem Bauprogramm im weiteren Verlauf der Straße keine Ausbaumaßnahmen durchgeführt werden (OVG Rh.-PF., Beschluss v. 02.09.1999, AZ: 6 A 11478/99).

 

Die Voßstraße ist eine Anliegerstraße, über welche die Straßen Am Ziegelfeld und Pastor-Keller-Straße erreichbar sind.

 

Wir schlagen daher vor, wie bei der Erhebung der Vorausleistungen (s. Beschluss des Stadtrats vom 19.03.2018) den Gemeindeanteil auf 55 % festzusetzen.

 

Eine Differenzierung zwischen Fahr- und Fußverkehr ist entbehrlich, da die Gewichtung vergleichbar ist.