Sachverhalt:
Der Systemwechsel von
Einmaligen auf wiederkehrende Beiträge ist mit einem erheblichen
Verwaltungsaufwand verbunden. Wie bereits im Vortrag von Dr. Thielmann
ausgeführt sind folgende Vorarbeiten erforderlich:
1.
Bildung
von rechtssicheren Abrechnungsgebieten,
2.
Ermittlung
der Straßen, die von der Verschonungsregelung betroffen sind,
3.
Ermittlung
der beitragspflichtigen Fläche jedes Grundstückes in einem Abrechnungsgebiet,
4.
Festlegung
des städtischen Anteils in den Abrechnungsgebieten,
5.
Bewertung
der Straßen innerhalb der Abrechnungsgebiete und Festlegung einer
Ausbaureihenfolge,
6.
Erlass
einer neuen Satzung für den Wiederkehrenden Beitrag und Anpassung der
bestehenden Ausbaubeitragssatzung an den Vollgeschossmaßstab.
Zu 1.) Eine enorme
Herausforderung ist die rechtssichere Bestimmung der Abrechnungsgebiete. An der
Rheinschiene hat die B 9 und die Bahnlinie eine trennende Wirkung. Die
Kreisstraßen in Unkelbach und Oedingen haben dagegen keine trennende Wirkung.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat für ein Abrechnungsgebiet eine nicht genau
festgelegte Einwohnerzahl von „über 3000“ festgelegt. Insoweit besteht
zumindest für den Bereich der Kernstadt mit über 6000 Einwohnern eine
Rechtsunsicherheit. Bei Aufteilung in zwei Abrechnungsgebiete muss eine
rechtliche nachvollziehbare Begründung gefunden werden. In der Sitzung werden
mögliche Abrechnungsgebiete erläutert.
Zu 2.) Das OVG hat
für bereits ausgebaute Straßen Verschonungszeiträume von 5 bis 20 Jahre als
zulässig erachtet. Die in den vergangenen 20 Jahren ausgebauten Straßen müssen
hinsichtlich der Ausbauart und der Fertigstellung (Abnahme) überprüft, die
Restverschonungszeit ermittelt und festgehalten werden. Ein straßenbezogener
Ablauf der Verschonungszeit ist transparent und sinnvoll.
Zu 3.) Ein zeitlich
enormer Aufwand ist die Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche innerhalb
eines Abrechnungsgebietes. Hierfür muss für jedes Grundstück eine fiktive
Fläche anhand des Vollgeschossmaßstabes berechnet werden. Wesentliche Kriterien
sind die bauliche Nutzung, Zuschläge für gewerbliche Nutzung, eventuelle
Tiefenabzüge und die Ermittlung der zulässigen Vollgeschosse anhand von
bestehenden rechtskräftigen Bebauungsplänen sowie in Gebieten, die nach § 34
BauGB beurteilt werden, nach der vorhandenen Bebauung. Die sich hieraus
ergebende Fläche abzüglich der Verschonungsflächen (diese sind jährlich neu zu
ermitteln) ist der Divisor für die beitragsfähigen Investitionskosten. Schließlich erhält jeder
Grundstückseigentümer einen mit Rechtsbehelf versehenen Bescheid. In großen Abrechnungsgebieten
werden mehrere Tausend Bescheide zugestellt - mit dem Risiko des
Widerspruchs/Klage.
Zu 4.) Gemäß § 10 a
KAG ist für die Abrechnungsgebiete jeweils ein Gemeindeanteil festzulegen, der
dem Verkehrsaufkommen (Durchgangsverkehr) entspricht, der nicht dem
Beitragsschuldner zuzurechnen ist. Der Mindestanteil der Stadt beträgt 20 % der
beitragsfähigen Kosten. Je nach Höhe des Durchgangsverkehrs kann der
Gemeindeanteil bis zu 40 % betragen (OVG-Urteil 2010). Bei dem
Abrechnungsgebiet Kernstadt Remagen stellt sich die Frage: Haben wir überhaupt
Durchgangsverkehr? Alle Fahrzeuge und Besucher die in der Innenstadt parken und
Geschäfte, Ärzte, Apotheken, Bahnhof oder die Verwaltung aufsuchen, sind dem
Anliegerverkehr zuzuordnen. Durchgangsverkehr wäre jemand, der z.B. aus Kripp
die Innenstadt durchfährt um auf die B 9 zu kommen. Mithin kann der
Beitragssatz für die Kernstadt nur 20 % betragen, sodass die Stadt beim Ausbau
der Alten Straße (als Hauptverkehrsstraße) wesentlich mehr Einnahmen erhält als
bei der bisherigen Regelung. Beim Ausbau der Bahnhofstraße hat die Stadt 75 %
der Kosten übernommen. So ist für jedes Abrechnungsgebiet der Gemeindeanteil
neu zu ermitteln.
Zu 5.) Bisher wurde
im Investitionsprogramm die zum Ausbau bestimmten Straßen aufgenommen und mehr
aus fiskalischer Sicht den jeweiligen Jahren zugeordnet. Sämtliche Straßen sind
älter als 20 Jahre und können daher aus rechtlicher Sicht umgebaut werden. Der äußere Zustand und die Art der Straße (reine
Anliegerstraße, innerörtliche Sammelstraße, Hauptverkehrsstraße) waren nicht
immer die entscheidenden Gründe. In einem neuen Abrechnungssystem sollten alle
Kriterien berücksichtigt werden, sodass hierfür eine komplette Neubewertung
aller städtischen Straßen erfolgen muss.
Zu 6.) Letztlich
muss nach Durchführung der vorgenannten Arbeiten eine oder mehrere Satzungen
beraten und beschlossen werden. Für die Teilbereiche, für die kein
wiederkehrender Beitrag erhoben werden soll, muss die bestehende
Beitragssatzung auf den Vollgeschossmaßstab angepasst werden. Bezüglich der
rückwirkenden Anwendung der Wiederkehrenden Beiträge hat das OVG entschieden,
dass auch begonnene Baumaßnahmen nach neuem Recht abgerechnet werden können,
sofern die sachliche Beitragspflicht vor Inkrafttreten der Satzung noch nicht
entstanden ist.