Betreff
Bildung eines Wahlvorstandes
Vorlage
0002/2009
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Vor der Wahl der Beigeordneten ist eine Zählkommission zu bilden, die sich in der Vergangenheit aus dem Vorsitzenden und den Vertretern des Rates zur Unterzeichnung der Sitzungsniederschriften zusammensetzte. Da die Bestimmung in § 41 Gemeindeordnung, dass die Niederschriften von mindestens zwei Ratsmitgliedern gegenzuzeichnen sind, entfallen ist, muss nun für die Wahl der Beigeordneten ein Wahlvorstand gebildet werden.

 

In der konstituierenden Sitzung im Jahr 2004 wurden neben dem Vorsitzenden zwei Ratsmitglieder in öffentlicher Abstimmung per Handzeichen in den Wahlvorstand gewählt.