Beschlussvorschlag:
Der Werkausschuss beschließt, aufgrund des Antrages für das Grundstück Gemarkung Oberwinter, Flur 22, Flurstück 13, eine Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, ausschließlich für die Gartenbewässerung unbefristet, jedoch jederzeit widerruflich zu erteilen. Die private Wasserversorgungsanlage darf nicht mit dem öffentlichen Trinkwassernetz und der Hausinstallation verbunden werden.
Sachverhalt:
Der Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung Oberwinter, Flur 22, Flurstück 13, hat einen Antrag auf Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gestellt.
Es ist geplant ein Brunnen nieder zu bringen, der zur Bewässerung des Gartengrundstückes genutzt werden soll. Die Entnahmemenge liegt jährlich bei ca.10 - 15 m³/.
Dem Antrag kann gemäß § 7 der "Allgemeinen Wasserversorgungssatzung" der Stadt Remagen entsprochen werden.
Die Befreiung sollte auf die Bewässerung der Gartenfläche beschränkt, zeitlich unbegrenzt, jedoch jederzeit widerruflich sein.
Finanzielle Auswirkungen:
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