Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die 5. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung zu beschließen.
Sachverhalt:
Es ist beabsichtigt, die Friedhofssatzung in folgenden Bereichen zu ändern:
Nutzung Trauerhalle:
Derzeit wird die Trauerhalle lediglich für Trauerfeiern im Zusammenhang mit der Beisetzung gebucht. Verabschiedungsfeiern am Sarg vor der Kremierung werden nicht angemeldet. Somit wird die Halle nicht berechnet, wenn die Beisetzung im Anschluss direkt ab Grab erfolgt. Die Formulierung in § 5 der Friedhofssatzung soll daher angepasst werden. Gleichzeitig soll in der Gebührensatzung eine Trennung zwischen der Nutzung der Halle für Feierlichkeiten und der Nutzung der Kühlung (Nutzung Leichenzelle) erfolgen.
Kindergräber
Auf dem Friedhof Remagen wird mit Zustimmung des Ortsbeirates ein neues
Grabfeld für Sternenkinder errichtet. Hierfür ist eine neue Grabart in § 12 aufzunehmen
sowie die namentliche Kennzeichnung in § 16 a der Friedhofssatzung festzulegen.
Erwerb eines Grabes zu Lebzeiten
Nach der bisherigen Regelung in § 12 dürfen Nutzungsrechte an Gräbern grundsätzlich nur im Sterbefall vergeben werden. Die Anfragen von älteren Bürgern, die bereits zu Lebzeiten ein Grab erwerben wollen, nehmen aktuell zu. Viele haben keine Hinterbliebene oder möchten selbstbestimmt ihre Beisetzung regeln. Es wird daher vorgeschlagen, § 12 zu ändern und den Erwerb von Wahlgräbern zu ermöglichen.
Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
Die neue Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz sieht ein entsprechendes Verbot von Grabmalen, die mit Hilfe von Kinderarbeit hergestellt wurden, vor. Diese Regelung soll in § 20a aufgenommen werden.
Abräumen von Gräbern und Grabmalen
Da viele Nutzungsberechtigte nach Ablauf der Nutzungszeit selbst verstorben sind und oftmals auch keine Hinterbliebenen vorhanden sind, müssen vermehrt die Gräber auf städtische Kosten entfernt werden. Es ist daher angedacht, bereits bei Erwerb der Nutzungsrechte eine Abräumgebühr zu erheben. Sofern Hinterbliebene/Erben die Grabstätte auf eigene Kosten beseitigen, soll diese Gebühr auf Antrag erstattet werden.
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
Vermehrt werden Koniferen oder Gehölze bei einer
Grabanlegung gepflanzt. Schnell erreichen diese eine enorme Wuchshöhe und
können unter Umständen bei einer Grabeinebnung nicht mehr entfernt werden. Die
Regelungen in der Satzung zur Wuchshöhe sollen daher ergänzt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe Änderung Friedhofsgebührensatzung.