Sachverhalt:
Im Jahr 2020 wollten vermehrt Eigentümer eine Brunnenbohrung auf ihrem
Grundstück zur Bewässerung der Grünflächen durchführen. Hierzu benötigen die
Eigentümer zur Vorlage bei der Kreisverwaltung Ahrweiler eine Teilbefreiung vom
Anschluss- und Benutzungszwang. In der letzten Werkausschusssitzung wurde
hierüber bereits gesprochen und abgestimmt. Dieses Thema sollte aber in der
nächsten Sitzung nochmals behandelt werden. In der Allgemeinen
Wasserversorgungssatzung ist unter
§ 6 Benutzungszwang geregelt, dass alle Benutzer auf den an die öffentliche
Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücken, ihren gesamten Bedarf an
Trink- und Betriebswasser ausschließlich aus der Anschlussleitung zu decken
haben. Für eine Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zur
Bewässerung gibt es keine Regelung.
Da die bisherigen Anträge bei einer Jahresmenge zwischen 10 und 15 m³ lagen, führte dies nicht zu einer Beeinträchtigung auf den Wasserpreis für alle Abnehmer. Aus diesem Grund wurde bisher den Anträgen zugestimmt.