Beschlussvorschlag:
Der Werkausschuss beschließt, den Antrag auf Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, ausschließlich für die Gartenbewässerung, jedoch jederzeit widerruflich zu erteilen. Die private Wasserversorgungsanlage darf nicht mit dem öffentlichen Trinkwassernetz und der Hausinstallation verbunden werden.
Sachverhalt:
Es liegt ein Antrag auf Teilbefreiung vom Anschluss- und
Benutzungszwang für ein Grundstück Gemarkung Oberwinter, Hauptstraße, vor. Es
ist geplant, einen Brunnen nieder zu bringen, der zur Bewässerung des
Gartengrundstückes genutzt werden soll.
Die Entnahmemenge liegt jährlich bei ca. 10 m³/a. Dem Antrag kann gemäß § 7 der "Allgemeinen Wasserversorgungssatzung" der Stadt Remagen entsprochen werden.
Die Befreiung sollte auf die Bewässerung der Gartenfläche beschränkt, zeitlich unbegrenzt, jedoch jederzeit widerruflich sein.
Finanzielle Auswirkungen:
keine