Betreff
Umgang mit Anträgen zur Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
Vorlage
0320/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Werkausschuss beschließt, dass die Werkleitung bei künftigen Anträgen auf Brunnenbohrung zur Grundwasserentnahme zwecks Gartenbewässerung prüft, ob es zu Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit käme. Die Werkleitung gibt eine entsprechende Stellungnahme an die Kreisverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler. Eine Vorlage im Werkausschuss entfällt demnach.

 


Sachverhalt:

In der Werkausschuss-Sitzung vom 16.11.2020 erging der Auftrag an die Betriebsführerin, bei der Kreisverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler zu erfragen, welche Rohrdurchmesser für Brunnenbohrungen von den Eigentümern zur Entnahme angegeben werden sowie welche Auswirkungen sich auf den jeweiligen Verbrauch aus den Teilbefreiungen der Vorjahre ergeben haben.

 

In 2015 stimmte der Werkausschuss der Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Abnahmestelle „Breslauer Straße 21“ zu. Dort reduzierte sich der Wasserverbrauch von 101 m³ in 2015 auf 90 m³ in 2019. Für die Abnahmestelle „Im Sandweg 22“ erfolgte die Zustimmung zur Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang 2017. Seitdem reduzierte sich der Wasserverbrauch von 135 m³ auf 109 m³ in 2019.

 

Gartenbrunnen sind nach § 44 Landeswassergesetz (LWG) anzeigepflichtige Vorhaben, daher stellen die Eigentümer bei der Kreisverwaltung keinen Antrag. Seitens der Kreisverwaltung werden nur die Lage und Tiefe der Bohrung sowie die angegebene Abnahmemenge betrachtet. Die Angabe weiterer technischer Daten (wie z.B. der Rohrdurchmesser) ist freiwillig und wird nur in Ausnahmefällen angefragt.

 

Die Kreisverwaltung als Untere Wasserbehörde prüft, ob der Grundwasserschutz gewährleistet ist. Sie muss ein Bohrvorhaben untersagen, wenn signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt entstehen würden. Auch eine Bohrung im Wasserschutzgebiet würde untersagt.

 

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 teilte die Kreisverwaltung mit, dass sie den vom Werkausschuss am 16.11.2020 abgelehnten Antrag auf Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht untersagen wird. Sie verweist u.a. auf ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz (7A 12843/94), wonach eine Ablehnung der Teilbefreiung nur möglich ist, wenn die Befreiung vom Benutzungszwang zu wirtschaftlicher Unzumutbarkeit für den Versorgungsträger führen und es zu einer Beeinträchtigung der Allgemeinheit kommen würde.

 


Finanzielle Auswirkungen:

keine