Betreff
Erschließungsmaßnahmen der kommenden Jahre im Ortsbezirk Oberwinter (Beratung und Beschluss)
Vorlage
0465/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Ortsbeirat nimmt die vorgelegte Liste zur Kenntnis und wird sich nach fraktions-/parteiinternen Beratungen in einer der folgenden Sitzungen mit einer Priorisierung befassen.


Sachverhalt:

Das bisher auch in Remagen geltende System der finanziellen Beteiligung von Anliegern bei Straßenausbaumaßnahmen in Form von einmaligen Beiträgen ist durch Änderungen des Landesrechtes nicht mehr möglich. Die Verwaltung ist derzeit damit befasst, die rechtlichen Grundlagen für das neue System der wiederkehrenden Beiträge zu erstellen. Der Stadtrat hat zudem beschlossen, bis zur Änderung der Ausbaubeitragssatzung auf die Durchführung neuer Ausbaumaßnahmen zu verzichten.

In diesem Zusammenhang wurde auch eine Liste über solche Straßen und Wege erstellt, auf denen zwar Verkehr stattfindet, die rechtlich jedoch noch nicht als erstmalig hergestellt gelten. Eigentlich ist das Vorhandensein einer Erschließung von Grundstücken Voraussetzung für eine Bebauung anliegender Grundstücke. Eine Straße gilt als erstmalig hergestellt, wenn sie die in § 8 der städtischen Erschließungsbeitragssatzung genannten Voraussetzungen erfüllt. Es sind dies:

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

 

(1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbstständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn

a)    ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und

b)    sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen.

Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.

 

(2) Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn

a)    Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;

b)    unselbstständige und selbstständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;

c)    unselbstständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;

d)    Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind.

 

(3) Selbstständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind.

 

An den Baukosten einer Erschließungsanlage werden die Anlieger nach den hier anzuwendenden bundesrechtlichen Bestimmungen mit 90 % an den beitragsfähigen Kosten beteiligt.

Mit der beigefügten Anlage gibt die Verwaltung den Ortsbeiräten bekannt, welche Straßen und Wege auf ihrem Gebiet noch nicht erstmalig hergestellt sind. Die Liste enthält zudem verschiedene Angaben über den Zustand der Straße. So ist etwa angegeben, ob und wann Teileinrichtungen hergestellt oder der Kanal/die Wasserleitung erneuert wurde, welchen Zustand die Anlage und der Kanal aufweisen, aber auch, wie der Kreis der beitragspflichtigen Anlieger eingeordnet wird. Hieraus können bestimmte allgemeine Folgen zur Beitragshöhe abgeleitet werden. So liegt bei einer beidseitigen Bebauung mit vielen Grundstücken der Beitrag/m² im Allgemeinen niedriger, als bei einer einseitigen Bebauung mit nur wenigen Anliegern.

Diese Liste mit den darin enthaltenen Angaben bildet eine Entscheidungshilfe für die Ortsbeiräte, um ab sofort bei Haushaltsberatungen sachgerecht über die Berücksichtigung ausstehender Straßenbaumaßnahmen beraten und entscheiden zu können.