Betreff
Übernahme der Kontrollen Fließender Verkehr im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit
Vorlage
0575/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat, einen Zweckverband mit der Verbandsgemeinde Bad Breisig über eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung zur Übernahme der Kontrollen des Fließverkehrs zu gründen und den Antrag zur Übertragung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts für die innerörtliche Geschwindigkeitsüberwachung auf die örtlichen Ordnungsbehörden der Verbandsgemeinde Bad Breisig sowie der Stadt Remagen beim Ministerium des Innern und für Sport zu stellen.

 


Sachverhalt:

 

Aktuell ist die Polizei gemäß § 1 Abs. 5 POG zuständig für die Abwehr von Gefahren durch den Straßenverkehr inklusive der Überwachung der gefahrenen Geschwindigkeiten. Vorrangiges Ziel der Geschwindigkeitsüberwachung ist die Verkehrsunfallprävention (Unfälle verhüten, Unfallfolgen mindern sowie schädliche Umwelteinflüsse begrenzen). Darüber hinaus sollen die Verkehrsteilnehmer zu verkehrsgerechtem und rücksichtsvollem Verhalten veranlasst werden.

Auf Antrag einer Kommune kann die Zuständigkeit durch Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts für die innerörtliche Geschwindigkeitsüberwachung (innerhalb der Ortstafeln) auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen werden. Bisher haben in Rheinland-Pfalz 34 Kommunen hiervon Gebrauch gemacht, u.a. die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler und die VGen Pellenz und Weißenthurm. Dabei können nach Ziffer 3.9 des Rundschreibens vom Ministerium für Innern und für Sport vom 24.08.2004 gemäß
§ 12 Zweckverbandsgesetz im Rahmen einer Zweckvereinbarung Regelungen über eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung getroffen werden.

 

Der Antrag ist formlos beim Ministerium des Innern und für Sport zu stellen, wobei die Einzelheiten der Durchführung zur Aufgabenwahrnehmung, insbesondere in personeller und technischer Hinsicht, eingehend darzulegen sind. Das Genehmigungsverfahren dauert ca. 6 Monate. Die Zuständigkeit wird grundsätzlich auf Dauer übertragen. Soweit in Einzelfällen die Aufgabe nicht sachgerecht wahrgenommen wird, kann sie der betreffenden örtlichen Ordnungsbehörde wieder entzogen werden. Da es sich um die Übernahme einer freiwilligen Aufgabe handelt, kann die örtliche Ordnungsbehörde auch jederzeit wieder die Rückübertragung der Zuständigkeit beantragen. In dem Falle erfolgt eine Streichung aus der Anlage zur Zuständigkeitsverordnung.

 

Aufgrund von intensiven Sondierungsgesprächen mit den Nachbarkommunen wird eine interkommunale Zusammenarbeit mit der Verbandsgemeinde Bad Breisig angestrebt unter folgenden Rahmenbedingungen:

 

·         Seitens der Verwaltungen wird die Zusammenarbeit im Rahmen einer Zweckvereinbarung zwischen den Kommunen favorisiert. Dabei sollen die neuen Aufgaben durch einen ausgegliederten Zweckverband wahrgenommen werden, der die Aufgaben zentral für beide Kommunen übernimmt.

·         Zunächst soll eine mobile Messanlage (Fahrzeug mit mobiler Messtechnik) angeschafft werden, da diese Technik insbesondere auch für kleinere und schmal ausgebaute Straßen besser geeignet ist. Evtl. ist zu einem späteren Zeitpunkt eine Erweiterung um eine semi-stationäre Anlage (Anhänger) möglich. 

·         Die einmaligen Kosten (Erstausstattungen, etc.) werden zu gleichen Teilen von beiden Kommunen getragen. Die laufenden Kosten sollen zunächst durch die laufenden Einnahmen gedeckt und evtl. Fehlbedarfe/Überschüsse zu gleichen Teilen auf die Kommunen verteilt werden.

·         Um eine optimale Auslastung der Messanlage zu erreichen, sollen insgesamt 4 Vollzeitstellen eingerichtet werden. Neben einem Kommunalen Vollzugsbeamten, der u.a. als Leiter des Zweckverbands fungiert, soll neben dem Betrieb der Messanlage mit zwei Hilfspolizeibeamten, eine eigene Bußgeldstelle mit einer Vollzeitstelle eingerichtet werden.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Unter Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen und dem ab Anfang November 2021 gültigen Bußgeldkatalog ergibt sich folgende Kosten- und Einnahmekalkulation:

 

 

Einmalige Kosten:

Anschaffung Fahrzeug (inkl. Messtechnik)

     160.000,00 €

Ausbildung Kommunaler Vollzug (1 x)

         8.000,00 €

Ausbildung Hilfspolizeibeamte (2x)

         4.400,00 €

Ausbildung Messbeamte (3x)

         2.500,00 €

Erstausstattung Personal und Räumlichkeiten

       10.000,00 €

Software

         5.000,00 €

Gesamt

     189.900,00 €

 

Kosten pro Kommune: 94.950,00 €

 

 

Laufende Kosten

Abschreibung Fahrzeug

       16.000,00 €

Personalkosten von 2 Messbeamten (VZ), EG 5, Stufe 3

       94.024,23 €

Personalkosten Bußgeldstelle
Innendienst (1 x VZ), EG 6, Stufe 3

       48.992,91 €

Personalkosten Abteilungsleitung + Kommunaler Vollzug mit Messausbildung (VZ), EG 9a, Stufe 3

       56.694,08 €

Kosten Räumlichkeiten (Miete, NK)

       18.000,00 €

lfd. Fortbildung

         2.000,00 €

Fallpauschale LDI / Portokosten

       48.440,44 €

Sonstige Unterhaltungskosten
(Reparaturen, Akku, Stromkosten, Eichung, Versicherung, etc.)

         5.000,00 €

Software (Lizenzen 4 Stück)

         2.700,00 €

Kosten Klageverfahren

         1.500,00 €

Gesamt

     293.351,66 €

Gesamt Anschaffungsjahr

     483.251,66 €

 

 

 

Einnahmen

 

Ausgehend von Angaben verschiedener Kommunen und unter Berücksichtigung von mindestens 9 Messungen pro Woche und dem aktuellen Bußgeldrahmen wird mit Einnahmen von insgesamt 330.000 Euro pro Jahr gerechnet.

 

Überschuss laufende Kosten:                   36.648,34 €

 

Anteil pro Kommune:                                  18.324,17 €