Betreff
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Remagen, Anpassung der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
Vorlage
0055/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige anzuheben und folgende Änderungssatzung zu beschließen:

 

1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

 

§ 1

 

§ 17  wird wie folgt geändert:

 

Im Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl 60 durch die Zahl 90 ersetzt.

Folgender Satz 3 wird neu hinzugefügt:

Die Aufwandsentschädigung für den ständigen Vertreter des Wehrleiters beträgt 50 % der festgesetzten Aufwandsentschädigung des Wehrleiters

 

Im Absatz 3 wird das Wort Facheinheit durch das Wort Fachgruppe ersetzt.

Folgender Satz 3 wird neu hinzugefügt:

Die Aufwandsentschädigung für den ständigen Vertreter des Einheitsführers beträgt

50 % der Entschädigung des jeweiligen Einheitsführers.

 

Im Absatz 5 Satz 2 werden folgende Fahrzeuge neu aufgenommen:

 

Mittleres Löschfahrzeug (MLF)                                  10 % des Höchstsatzes

Tragkraftspritzenfahrzeug mit

Wassertank (TSF-W)                                                         9 % des Höchstsatzes

Mehrzweckfahrzeug 3 (MZF 3)                                  4 % des Höchstsatzes

Mehrzweckfahrzeug 2 (MZF 2)                                  3 % des Höchstsatzes

Mehrzweckfahrzeug 1 (MZF 1)                                  2 % des Höchstsatzes

Einsatzleitwagen (ELW)                                                     1 % des Höchstsatzes

Mannschaftstransportfahrzeug (MTF)                        1 % des Höchstsatzes

 

§ 2

 

Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

 

 


Sachverhalt:

Gemäß der Feuerwehrentschädigungsverordnung steht den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die zu besonderen Aufgaben herangezogen werden, eine Aufwandsentschädigung zu. Wer eine Aufwandsentschädigung zu erhalten hat, ist in der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung eindeutig definiert. Für die Höhe der zu zahlenden Beträge ist ein Rahmen vorgegeben. Innerhalb dieses Rahmens wird die Höhe der Aufwandsentschädigung den lokalen Verhältnissen angepasst und in der Hauptsatzung festgelegt. 1998 fand die letzte Überprüfung und Anpassung der Aufwandsentschädigungen statt. Seit dieser Zeit haben sich die Aufgaben und auch die gesetzlichen Grundlagen geändert, was zu einer Mehrbelastung geführt hat. Dazu zählt u.a. die Betreuung von Brandmeldeanlagen, die Budgetverantwortlichkeit, Fahrzeugausschreibungen, höhere technische Anforderungen sowie strengere Anforderungen an die Alarm- und Einsatzpläne. Daher sollte eine Anpassung der Aufwandsentschädigungen an die geänderten Gegebenheiten erfolgen.

 

Wehrleiter

Der gesetzliche Rahmen liegt bei verbandsfreien Gemeinden und Städten zwischen 128,12 € und 223,98 €, bei Verbandsgemeinden zwischen 160,06 und 415,60 € monatlich. Der Wehrleiter der Stadt Remagen erhält eine monatliche Entschädigung von 134,39 € (60 % von 223,98 €). Die Wehrleiter der Nachbarstädte erhalten folgende Entschädigung:

Sinzig: 100 % vom Höchstbetrag                                                 223,98 €

Bad Breisig: 40 %  vom Höchstbetrag (415,60 €)            166,24 €

Bad Neuenahr: Festbetrag                                                     169,41 €

Grafschaft: Mindestbetrag                                                          128,12 €.

 

Die Aufwandsentschädigung des Wehrleiters liegt im unteren Bereich der vom Gesetzgeber vorgegebenen Spanne. Aufgrund der gestiegenen Aufgaben sollte die Entschädigung daher auf 90 % des Höchstbetrages angehoben werden.

 

Stellvertretender Wehrleiter

Sofern der stellvertretende Wehrleiter einen Teil der Aufgaben des Wehrleiters regelmäßig wahrnimmt,  erhält dieser eine monatliche Aufwandsentschädigung, die die Hälfte der für den Wehrleiter festgesetzten Aufwandsentschädigung nicht übersteigen darf. Bei einer aktuellen Wehrleiterentschädigung von 134,39 € wäre dies ein Höchstbetrag von 67,20 €. Tatsächlich erhält er 32,10 €. Alle stellvertretenden Wehrleiter in den Nachbarstädten erhalten den Höchstbetrag von 50 % der festgesetzten Aufwandsentschädigung des Wehrleiters. Daher sollte auch in Remagen die Aufwandsentschädigung entsprechend angehoben werden.

 

Einheitsführer

Die Aufwandsentschädigung der Einheitsführer entspricht den gesetzlichen Vorgaben und bedarf daher keiner Anpassung. Die Höhe richtet sich nach der Mannschaftsstärke der jeweiligen Einheit. Derzeit sind folgende Beträge festgesetzt: Remagen 128,12 €, Kripp und Oberwinter je 57,65 €, Rolandswerth, Unkelbach und Oedingen je 32,03 €.

 

Stellvertretende Einheitsführer

Bei den stellvertretenden Einheitsführern gilt die gleiche Regelung wie beim Wehrleiter und dessem Stellvertreter. Bei der Stadt Remagen erhält nur der Vertreter der Einheit Remagen eine Aufwandsentschädigung von 25,00 €. In den Nachbarstädten erhalten die Stellvertreter die Hälfte der festgesetzten Aufwandsentschädigung des Einheitsführers.

Daher sollte für alle Stellvertreter eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % festgesetzt werden.

 

Berücksichtigt man alle vorgenannten Änderungen führt dies bei den Aufwandsentschädigungen zu jährlichen Mehrausgaben von rund 3.600,00 €.