Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme
Sachverhalt:
1. Ausgangslage
Der Gesetzgeber
hat mit dem Steueränderungsgesetz 2015 die Umsatzbesteuerung der öffentlichen
Hand durch Neueinführung des § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) reformiert.
Hierdurch wurde das deutsche Recht an Artikel 13 der
Europäischen-Mehrwertsteuersystemrichtlinien angepasst und die Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesfinanzhofs umgesetzt.
Die juristischen
Personen des öffentlichen Rechts (j.P.d.ö.R.) sind nunmehr nach § 2 Abs. 1
UStG, genau wie private Wirtschaftsnehmer, grundsätzlich als Unternehmer
anzusehen, wenn sie eine selbständige und nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung
von Einnahmen (wirtschaftliche Tätigkeit) ausüben.
Im Wesentlichen unterscheidet der neue § 2 b
UStG zwei Konstellationen:
1. Einstufung als unternehmerisch
und damit umsatzsteuerbar: jede Tätigkeit von j.P.d.ö.R. auf
privatrechtlicher Grundlage;
2. Einstufung als nicht
unternehmerisch und damit nicht umsatzsteuerbar: jede Tätigkeit von
j.P.d.ö.R. auf öffentlich-rechtlicher Grundlage im Rahmen der Ausübung
öffentlicher Gewalt, falls keine Wettbewerbsverzerrungen vorliegen.
Das Kernproblem ist jedoch, dass Begriffe wie beispielsweise
„öffentliche Gewalt“ oder „größere Wettbewerbsverzerrung“ in der neuen
Rechtsvorschrift nicht definiert werden. Aus § 2 b Abs. 2 UStG lässt sich nur
entnehmen, wann keine größeren
Wettbewerbsverzerrungen vorliegen:
1.
Der
Jahresumsatz aus gleichartigen Tätigkeiten beträgt maximal 17.500 €;
2.
bei
vergleichbaren, umsatzsteuerbefreiten
Leistungen, die auf privatrechtlicher
Grundlage erbracht werden. Ausgenommen davon sind Leistungen mit Recht auf
Verzicht der Steuerbefreiung wie z.B. die Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken und Gebäuden
Nach § 27 Abs. 22
UStG konnte die juristische Person des öffentlichen Rechts zu einer
Weiterführung der bisherigen Regelungen optieren, wenn der Antrag bis zum
31.12.2016 beim Finanzamt eingegangen ist. Die Stadt Remagen hat diese
Optierung gewählt, so dass bis zum 31.12.2022 der § 2 b UStG noch nicht greift.
Ab dem 01.01.2023 wird die Stadt Remagen umsatzsteuerlich als Unternehmer
betrachtet.
2. Umsetzung
Um den ab Anfang 2023 geltenden Umsatzsteuervorschriften gerecht zu werden,
musste sich die Stadt Remagen personell, technisch und organisatorisch darauf
vorbereiten. Hierzu wurde ein zusätzlicher Mitarbeiter im Oktober 2021
eingestellt.
Wesentliche Bedeutung bei der Einführung des § 2 b UStG kam dabei der
Kommunikation, der Information und Schulung der verantwortlichen
Mitarbeiter*innen auf Arbeitsebene zu.
Die Vorbereitung für die Umsetzung des § 2 b UStG begann im November
2021. Es erfolgte insbesondere eine umsatzsteuerliche Bewertung und Analyse
aller erbrachten Leistungen und Einnahmen der Kommune. Die Prüfung aller
Einnahmen bezüglich der bestehenden Steuerrelevanz ist anhand der
Haushaltsrechnung 2021 vorgenommen worden. Die Erarbeitung erfolgte in einer
umfangreichen Excel-Tabelle mit Dokumentation.
Die Zusammenarbeit mit allen Organisationseinheiten ist erforderlich, um
ein genaues Bild der erbrachten Leistungen und der Einnahmesituation zu
erhalten. Die Finanzverwaltung wird in diesem Prozess durch die Mitarbeiter*innen
der einzelnen Sachgebiete unterstützt.
Alle Verträge der Verwaltung werden in diesem Zusammenhang durch die
Mitarbeiter*innen der jeweiligen Sachgebiete digitalisiert.
Es wurden Arbeitskreise mit weiteren Kommunen gebildet, um Einzelfälle
gemeinsam abzuklären und sich auszutauschen. Die umsatzsteuerlichen
Ausarbeitungen wurden zudem mit einem Steuerberater besprochen und erweitert.
Die umsatzsteuerliche Bewertung und Analyse wird jedes Jahr aufs Neue
(anhand der Haushaltsrechnung des Vorjahres) erarbeitet und laufend
aktualisiert.