Betreff
Informationen zur Einführung der Umsatzsteuer gemäß § 2 b Umsatzsteuergesetz
Vorlage
0734/2022
Art
Informationsvorlage

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme


Sachverhalt:

1. Ausgangslage

Der Gesetzgeber hat mit dem Steueränderungsgesetz 2015 die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand durch Neueinführung des § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) reformiert. Hierdurch wurde das deutsche Recht an Artikel 13 der Europäischen-Mehrwertsteuersystemrichtlinien angepasst und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesfinanzhofs umgesetzt.

Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (j.P.d.ö.R.) sind nunmehr nach § 2 Abs. 1 UStG, genau wie private Wirtschaftsnehmer, grundsätzlich als Unternehmer anzusehen, wenn sie eine selbständige und nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (wirtschaftliche Tätigkeit) ausüben.

Im Wesentlichen unterscheidet der neue § 2 b UStG zwei Konstellationen: 

1.  Einstufung als unternehmerisch und damit umsatzsteuerbar: jede Tätigkeit von j.P.d.ö.R. auf privatrechtlicher Grundlage; 

2.  Einstufung als nicht unternehmerisch und damit nicht umsatzsteuerbar: jede Tätigkeit von j.P.d.ö.R. auf öffentlich-rechtlicher Grundlage im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt, falls keine Wettbewerbsverzerrungen vorliegen.

 

Das Kernproblem ist jedoch, dass Begriffe wie beispielsweise „öffentliche Gewalt“ oder „größere Wettbewerbsverzerrung“ in der neuen Rechtsvorschrift nicht definiert werden. Aus § 2 b Abs. 2 UStG lässt sich nur entnehmen, wann keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vorliegen: 

1.            Der Jahresumsatz aus gleichartigen Tätigkeiten beträgt maximal 17.500 €

2.            bei vergleichbaren, umsatzsteuerbefreiten Leistungen, die auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden. Ausgenommen davon sind Leistungen mit Recht auf Verzicht der Steuerbefreiung wie z.B. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden

Nach § 27 Abs. 22 UStG konnte die juristische Person des öffentlichen Rechts zu einer Weiterführung der bisherigen Regelungen optieren, wenn der Antrag bis zum 31.12.2016 beim Finanzamt eingegangen ist. Die Stadt Remagen hat diese Optierung gewählt, so dass bis zum 31.12.2022 der § 2 b UStG noch nicht greift. Ab dem 01.01.2023 wird die Stadt Remagen umsatzsteuerlich als Unternehmer betrachtet.

 

2. Umsetzung


Um den ab Anfang 2023 geltenden Umsatzsteuervorschriften gerecht zu werden, musste sich die Stadt Remagen personell, technisch und organisatorisch darauf vorbereiten. Hierzu wurde ein zusätzlicher Mitarbeiter im Oktober 2021 eingestellt.


Wesentliche Bedeutung bei der Einführung des § 2 b UStG kam dabei der Kommunikation, der Information und Schulung der verantwortlichen Mitarbeiter*innen auf Arbeitsebene zu.

 

Die Vorbereitung für die Umsetzung des § 2 b UStG begann im November 2021. Es erfolgte insbesondere eine umsatzsteuerliche Bewertung und Analyse aller erbrachten Leistungen und Einnahmen der Kommune. Die Prüfung aller Einnahmen bezüglich der bestehenden Steuerrelevanz ist anhand der Haushaltsrechnung 2021 vorgenommen worden. Die Erarbeitung erfolgte in einer umfangreichen Excel-Tabelle mit Dokumentation.

 

Die Zusammenarbeit mit allen Organisationseinheiten ist erforderlich, um ein genaues Bild der erbrachten Leistungen und der Einnahmesituation zu erhalten. Die Finanzverwaltung wird in diesem Prozess durch die Mitarbeiter*innen der einzelnen Sachgebiete unterstützt.

 

Alle Verträge der Verwaltung werden in diesem Zusammenhang durch die Mitarbeiter*innen der jeweiligen Sachgebiete digitalisiert.

 

Es wurden Arbeitskreise mit weiteren Kommunen gebildet, um Einzelfälle gemeinsam abzuklären und sich auszutauschen. Die umsatzsteuerlichen Ausarbeitungen wurden zudem mit einem Steuerberater besprochen und erweitert.

 

Die umsatzsteuerliche Bewertung und Analyse wird jedes Jahr aufs Neue (anhand der Haushaltsrechnung des Vorjahres) erarbeitet und laufend aktualisiert.