Beschlussvorschlag:
offen
Sachverhalt:
Das bisher auch in Remagen
geltende System der finanziellen Beteiligung von Anliegern bei
Straßenausbaumaßnahmen in Form von einmaligen Beiträgen ist durch Änderungen
des Landesrechtes nicht mehr möglich. Die Verwaltung ist derzeit damit befasst,
die rechtlichen Grundlagen für das neue System der wiederkehrenden Beiträge zu
erstellen. Der Stadtrat hat zudem beschlossen, bis zur Änderung der
Ausbaubeitragssatzung auf die Durchführung neuer Ausbaumaßnahmen zu verzichten.
In diesem Zusammenhang wurde
auch eine Liste über solche Straßen oder Straßenabschnitte erstellt, auf denen
zwar Verkehr stattfindet, die rechtlich jedoch noch nicht als erstmalig
hergestellt gelten. Eigentlich ist das Vorhandensein einer Erschließung von
Grundstücken Voraussetzung für eine Bebauung anliegender Grundstücke. Eine
Straße gilt rechtlich als erstmalig hergestellt, wenn sie die in § 8 der
städtischen Erschließungsbeitragssatzung genannten Voraussetzungen erfüllt. Hierin
ist festgesetzt:
§ 8 Merkmale der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlagen
(1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht
befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbstständige Parkflächen sind
endgültig hergestellt, wenn
a) ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und
b) sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen
verfügen.
Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem
Bauprogramm.
(2) Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind
endgültig hergestellt, wenn
a) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem
Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster aufweisen; die
Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
b) unselbstständige und selbstständige Parkflächen eine Befestigung
auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster,
Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material
neuzeitlicher Bauweise bestehen;
c) unselbstständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;
d) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a)
hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind.
(3) Selbstständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn
ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind.
Die beitragsfähigen Kosten einer Erschließungsanlage
trägt nach den hier anzuwendenden bundesrechtlichen Bestimmungen zu mindestens
10% die Gemeinde, im Übrigen die Anlieger (Baugesetzbuch –BauGB–, § 127). Da
gemäß einschlägiger Haushaltsgrundsätze gerade verschuldete Gemeinden zur
vollständigen Erhebung möglicher Beiträge verpflichtet sind, beschränkt sich
mithin der Gemeindeanteil auf den Mindestanteil von 10%.
Mit der beigefügten Anlage gibt die Verwaltung den
Ortsbeiräten bekannt, welche Straßen oder Straßenabschnitte im jeweiligen
Ortsbezirk noch nicht erstmalig hergestellt sind. Die Liste enthält zudem
verschiedene Angaben über den Zustand der Straße (Stand 2021). So ist etwa
angegeben, ob und wann Teileinrichtungen hergestellt oder der Kanal/die
Wasserleitung erneuert wurde, welchen Zustand die Anlage und der Kanal
aufweisen, aber auch, wie der Kreis der beitragspflichtigen Anlieger
eingeordnet wird. Hieraus können bestimmte allgemeine Folgen zur Beitragshöhe
abgeleitet werden. So liegt bei einer beidseitigen Bebauung mit vielen
Grundstücken der Beitrag/m² im Allgemeinen niedriger, als bei einer einseitigen
Bebauung mit nur wenigen Anliegern.
Diese Liste mit den darin enthaltenen Angaben bildet
eine Entscheidungshilfe für die Ortsbeiräte, um eigene Vorschläge für eine
Priorisierung künftiger Straßenbaumaßnahmen zu definieren. Sie dient auch dazu,
bei Haushaltsberatungen sachgerecht über die Berücksichtigung ausstehender
Straßenbaumaßnahmen beraten und entscheiden zu können.
Zur Bündelung der Verwaltungskräfte und für den
zielgerichteten Einsatz öffentlicher Mittel wird die Verwaltung für die
nächsten Jahre keine neuen Erschließungsmaßnahmen im Stadtgebiet vorschlagen.
Ausgenommen davon sollen im Einzelnen nur tatsächliche Ersterschießungen für neue
Baugebiete/-plätze sein.
Die vorliegende Beschlussvorlage nebst Anlage ist eine überarbeitete
Fassung der Vorlage 0465/2021 aus der Sitzung vom 01.09.2021