Beschlussvorschlag:
Der Änderung des
Gesellschaftervertrages wird zugestimmt.
Sachverhalt:
Mit dem Schreiben
vom 22.07.2022 stellt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion fest, dass
die bisherige Regelung des §14 Abs. 3 „Vertreter und Vorsitz in der
Gesellschafterversammlung“ im Gesellschaftervertrag nicht ausreichend ist.
Betreffend den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz beschränkt sich die
Regelung nur darauf, dass die Gesellschafterversammlung aus ihrer Mitte für die
Dauer von jeweils fünf Jahren einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden
Vorsitzenden wählt. Sollte jedoch das Ereignis des vorzeitigen Ausscheidens
eintreten, wäre mangels einer Übergangsregelung nur eine Neubesetzung auf volle
5 Jahre möglich. Dies könnte in der Praxis zu Schwierigkeiten führen. Deshalb
soll der §14 Abs. 3 wie folgt neu geregelt werden:
§14 Gesellschaftervertrag vom
03.12.2020
3. Die
Gesellschafterversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von jeweils fünf
Jahren einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der
Vorsitzende – in Abwesenheit der Stellvertreter – bestimmt die Reihenfolge der
Gegenstände der Tagesordnung sowie die Form und Abstimmung. Einzelheiten sind
in der Geschäftsordnung für die Gesellschafterversammlung zu regeln.
Wird ersetzt durch:
§14 Gesellschaftervertrag
3. Die
Gesellschafterversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von jeweils fünf
Jahren einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Bestellung des Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters endet mit ihrem Ausscheiden aus der Gesellschafterversammlung.
Die Gesellschafterversammlung hat für die restliche Amtszeit einen neuen
Vorsitzenden oder Stellvertreter zu wählen.
4. Der Vorsitzende
– in Abwesenheit der Stellvertreter- bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände
der Tagesordnung sowie die Form und Abstimmung. Einzelheiten sind in der
Geschäftsordnung für die Gesellschafterversammlung zu regeln.