Beschlussvorschlag:
Der
Stadtrat beschließt, bei einer Verlängerung der Übergangsregelung durch den
Bundesrat, die Verlängerungsoption zu ziehen, sodass die Einführung des § 2b
Umsatzsteuergesetz bei der Stadt Remagen spätestens zum 01.01.2025 erfolgen muss.
Sachverhalt:
Im Haupt- und
Finanzausschuss wurde am 10.10.2022 über den aktuellen Sachstand zur Einführung
der Umsatzsteuer bei der Stadt Remagen berichtet.
Nach § 27 Abs. 22 UStG konnte
die juristische Person des öffentlichen Rechts zu einer Weiterführung der
bisherigen Regelungen optieren, wenn der Antrag bis zum 31.12.2016 beim
Finanzamt gestellt wurde. Die Stadt Remagen hat diese Optierung gewählt, so
dass bis zum 31.12.2022 der § 2b UStG noch nicht greift. Ab dem 01.01.2023 wird
die Stadt Remagen umsatzsteuerlich als Unternehmer betrachtet.
Der Deutsche
Städtetag hat mit Schreiben vom 15.11.2022 (s. Anlage) nun nachfolgenden Wortlaut
veröffentlicht:
„Das
Bundesfinanzministerium hat am 15.11.2022 gegenüber dem Deutschen Städtetag
bestätigt, dass das Ministerium an einer Formulierungshilfe für die
Regierungsfraktionen im Bund arbeitet, mit welcher im Rahmen des laufenden
Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 die bestehende Übergangsregelung
des § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG i. V. m. § 27 Abs. 22a UStG um weitere zwei Jahre
verlängert werden soll. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können dann
das alte Umsatzsteuerrecht voraussichtlich noch bis einschließlich des Jahres
2024 weiterhin anwenden.“
Demnach könnte
bei einer positiven Entscheidung über die Verlängerung der Übergangsregelung
mit dem Jahressteuergesetz 2022 die Stadt Remagen eine Verlängerung der Option
von bis zu zwei Jahren ziehen. Das hätte zum Vorteil, dass die bereits
bestellten Programmerweiterungen (KIS) in 2023 eingerichtet, getestet und die
Mitarbeiter hierauf geschult werden könnten. Diese Programme verhelfen der
Verwaltung zu einer steuerrechtlichen Meldung auf der Grundlage der im
Rechnungssystem KIS erfassten Anordnungen (z. B. E-Rechnung). Die Einführung könnte demnach
reibungsloser und rechtssicherer erfolgen. Des Weiteren wird es in vielen
ungeklärten Sachverhalten Entscheidungen durch die Finanzbehörden und evtl.
Rechtsprechungen geben.
Die Verwaltung
befürwortet, bei einer Verlängerung der Übergangsregelung durch den Bundesrat,
die Verlängerungsoption zu ziehen, sodass die Einführung des § 2b
Umsatzsteuergesetz spätestens zum 01.01.2025 erfolgen muss.
Zwischenzeitlich
hat der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 30.11.2022 im Rahmen der
Beschlussempfehlung über das Jahressteuergesetz 2022 die Formulierungshilfe aus
dem Bundesministerium der Finanzen für die Bundestagsfraktionen zur
bundesgesetzlichen Verlängerung der Übergangsregelung zur Anwendung des § 2b
UStG um weitere zwei Jahre mehrheitlich beschlossen. Der Bundestag hat den
Empfehlungsbeschluss in seiner Sitzung am 02.12.2022 bestätigt. Am 16.12.2022 soll
die Verlängerung der Übergangsregelung im Bundesrat auf der Tagesordnung stehen.
Das hat wiederum zur Folge, dass die eventuelle Verlängerung der
Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG i. V. m. § 27 Abs. 22a UStG erst
kurz vor dem Jahreswechsel 2022/2023 veröffentlicht würde.