Beschlussvorschlag:
Der
Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat zu beschließen, die Straße Am
Anger (Teilbereich) in Remagen nach § 36 Abs. 1 Landesstraßengesetz (LStrG) für
Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), in der jetzt gültigen
Fassung, für den öffentlichen Fahr- und Fußverkehr zu widmen. Die Straßenfläche
liegt in der Gemarkung Remagen, Flur 9, Flurstücke 76/11 und 76/3.
Der
beigefügte Katasterplan ist Bestandteil der Widmung.
Die
Verwaltung wird mit der Bekanntmachung der Widmung beauftragt.
Sachverhalt:
Bei
den Nachforschungen zur Erschließungsmaßnahme „Am Anger“ ist aufgefallen, dass
der bereits erstmalig hergestellte Teilbereich der Verkehrsanlage noch nicht
gewidmet worden ist. Die Widmung kann jederzeit nachgeholt werden, sodass der
erste Teilbereich damit erschließungsbeitragsrechtlich abgeschlossen ist.