Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme
Sachverhalt:
Seit
dem Jahr 2021 gilt gem. § 119 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) die
Berichtspflicht für Kommunalbeamt*innen auf Zeit über die innerhalb und
außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter.
Bei außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und
Ehrenämtern nur bei einem Bezug zum Hauptamt. Im Jahr 2022 übte Bürgermeister
Björn Ingendahl folgende Nebentätigkeiten/Ehrenämter aus:
- Mitglied im
Aufsichtsrat der RheinAhrEnergie GmbH – Auslagenerstattung i.H.v. 50 EUR
erhalten
- Stellv. Vorsitz im
Verwaltungsrat der Rheinfähre Linz – Kripp GmbH – Sitzungsgelder i.H.v. 60
EUR erhalten
- Stellv. Vorsitz in
der Gesellschafterversammlung Rheinfähre Linz – Kripp GmbH – keine
Zahlungen erhalten
- Stellv. Mitglied
im Kommunalen Rat des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland –
Pfalz – keine Zahlungen erhalten
- Mitglied im
Landesausschuss des Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz –
Sitzungsgeld i.H.v. 35 EUR erhalten
- Mitglied im
Ausschuss für Bildung, Kinder, Jugend, Gesundheit und soziale
Angelegenheiten des Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz – keine
Zahlungen erhalten
- Mitglied im
Regionalbeirat der RWE/innogy/westenergie – keine Zahlungen erhalten
- Mitglied im
Regionalausschuss der Energieversorgung Mittelrhein AG –Sitzungsgelder
i.H.v. 500 EUR erhalten
- Verbandsvorsteher
des Abwasserzweckverbands Untere Ahr – Aufwandsentschädigung von monatlich
471,50 EUR (250 EUR steuerfreie Aufwandspauschale, 221,50 EUR pauschal
besteuert durch AG über Dt. Rentenversicherung)
- Mitglied in der
Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbands Wachtberg – Remagen –
Aufwandsentschädigung i.H.v. 184,07 EUR erhalten
- Mitglied im
Vorstand der Landes-Stiftung Arp Museum Bahnhof Rolandseck – keine
Zahlungen erhalten
- Mitglied im Beirat
für Naturschutz bei der Kreisverwaltung Ahrweiler – keine Zahlungen
erhalten
- Mitglied im
Vorstand der Bürgerstiftung Remagen - keine Zahlungen erhalten
Gemäß den Bestimmungen des § 55
LBG Rheinland-Pfalz sowie den §§ 8, 9 NebVO Rheinland-Pfalz bestand für die
Zahlungen zu 1. und 2. eine Ablieferungspflicht an den Dienstherrn.
Die
o.g. Informationen werden gem. § 119 Abs. 2 LBG auch auf der Internetseite der
Stadt Remagen veröffentlicht.