Sachverhalt:
- Auszahlung von Sitzungsgeldern bei mehreren Sitzungen an einem Tag
In der Sitzung vom 29.06.2010 (TOP 7.2 nö) wurde die Angelegenheit vertagt, um darüber zunächst fraktionsintern zu beraten.
- Erteilung des Einvernehmens zu Bauvorhaben nach § 35
BauGB
Sachverhalt:
In seiner Sitzung am 21.06.2010 hatte sich der Stadtrat mit der Frage der Zuständigkeit bei den gemeindlichen Einvernehmen zu Bauanträgen befasst. Die Verwaltung erhielt den Auftrag, einen Vorschlag zur Änderung der Hauptsatzung dergestalt zu machen, dass die Entscheidung auf den Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss übertragen werden.
Ausgehend von der aktualisierten Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes schlägt die Verwaltung folgende Fassung vor (jeweils links = bisherige Fassung, rechts = neue Fassung):
§ 6
Übertragung von Aufgaben des Stadtrats auf
Ausschüsse
(…)
(3) Dem Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss wird die Beschlussfassung über die
folgenden Angelegenheiten übertragen:
1. (…)
2. Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist. |
2. Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und § 36 BauGB, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist |
§ 8
Übertragung von Aufgaben des Stadtrats auf den Bürgermeister
Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
(…)
7. Einvernehmen in den Fällen der §§ 31 Abs. 1 und 33 Abs. 1 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden; |
7. Einvernehmen in den Fällen der §§ 31 Abs. 1 und 33 Abs. 1 BauGB und in den Fällen der §§ 34 und 35 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden; |
|
alternativ: 7. Einvernehmen in den Fällen des § 36 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden; |
Die alternative Formulierung zu § 8 der Hauptsatzung hätte zur Folge, dass Entscheidung über
- Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB)
- Anträge vor der Durchführung einer erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 33 Abs. 2 BauGB) sowie
- Anträge vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, soweit es sich um Bebauungspläne im vereinfachten oder beschleunigten Verfahren handelt (§ 33 Abs. 3 BauGB)
unter den genannten Einschränkungen ebenfalls auf den Bürgermeister übertragen werden.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die aktuell geänderte Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes auch für die Fälle des § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre) die Übertragung auf den Bürgermeister vorsieht.
nachrichtliche
Wiedergabe
§
36 BauGB
Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben
nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der
Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das
Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen
Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften
entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Abs. 1 bezeichneten
Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von
Vorhaben nach § 30 Abs. 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde
rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der
Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35
Abs. 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder
für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren
Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die
Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§
31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der
Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt,
wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der
Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde
steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht
vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein
rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat, § 6 der Hauptsatzung wie vorgeschlagen zu ändern. Zu § 8 der Hauptsatzung soll die erste Version und nicht die alternative Fassung beschlossen werden.
- Seniorenbeirat
Verwiesen wird auf den Sachverhalt zu TOP 2 nö. dieser Sitzung.