Betreff
Änderung der Hauptsatzung - Auszahlung von Sitzungsgeldern bei mehreren Sitzungen an einem Tag - Erteilung des Einvernehmens zu Bauvorhaben nach § 35 BauGB - Seniorenbeirat
Vorlage
0261/2010
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

- Auszahlung von Sitzungsgeldern bei mehreren Sitzungen an einem Tag

 

In der Sitzung vom 29.06.2010 (TOP 7.2 nö) wurde die Angelegenheit vertagt, um darüber zunächst fraktionsintern zu beraten.

 

 

- Erteilung des Einvernehmens zu Bauvorhaben nach § 35 BauGB

Sachverhalt:

In seiner Sitzung am 21.06.2010 hatte sich der Stadtrat mit der Frage der Zuständigkeit bei den gemeindlichen Einvernehmen zu Bauanträgen befasst. Die Verwaltung erhielt den Auftrag, einen Vorschlag zur Änderung der Hauptsatzung dergestalt zu machen, dass die Entscheidung auf den Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss übertragen werden.

 

Ausgehend von der aktualisierten Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes schlägt die Verwaltung folgende Fassung vor (jeweils links = bisherige Fassung, rechts = neue Fassung):

 

 

§ 6

Übertragung von Aufgaben des Stadtrats auf Ausschüsse

 

(…)
(3) Dem Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

 

1. (…)

2. Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.

2. Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und § 36 BauGB, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist

 

 

§ 8

Übertragung von Aufgaben des Stadtrats auf den Bürgermeister

 

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

(…)

7. Einvernehmen in den Fällen der §§ 31 Abs. 1 und 33 Abs. 1 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden;

7. Einvernehmen in den Fällen der §§ 31 Abs. 1 und 33 Abs. 1 BauGB und in den Fällen der §§ 34 und 35 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden;

 

 

alternativ:

7. Einvernehmen in den Fällen des § 36 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden;

 

Die alternative Formulierung zu § 8 der Hauptsatzung hätte zur Folge, dass Entscheidung über

-          Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB)

-          Anträge vor der Durchführung einer erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 33 Abs. 2 BauGB) sowie

-          Anträge vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, soweit es sich um Bebauungspläne im vereinfachten oder beschleunigten Verfahren handelt  (§ 33 Abs. 3 BauGB)

 

unter den genannten Einschränkungen ebenfalls auf den Bürgermeister übertragen werden.

 

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die aktuell geänderte Muster­satzung des Städte- und Gemeindebundes auch für die Fälle des § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre) die Übertragung auf den Bürgermeister vorsieht.

 

 

 

nachrichtliche Wiedergabe

§ 36 BauGB
Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauauf­sicht­lichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Ge­meinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vor­schriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Abs. 1 bezeich­neten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Abs. 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Abs. 2 und 4 kann die Landes­regierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungs­behörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Ein­gang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Be­hörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat,  § 6 der Hauptsatzung wie vorgeschlagen zu ändern. Zu § 8 der Hauptsatzung soll die erste Version und nicht die alternative Fassung beschlossen werden.

 

 

- Seniorenbeirat

 

Verwiesen wird auf den Sachverhalt zu TOP 2 nö. dieser Sitzung.