Betreff
Bericht Winterdienst November/Dezember 2010
Vorlage
0379/2011
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Stellungnahme der Ordnungsverwaltung:

Aufgaben und Verpflichtung zum Winterdienst

 

Die Verpflichtung zum Winterdienst ergibt sich aus § 17 Landesstraßengesetz (LStrG). Danach sind die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen zu reinigen. Diese Reinigungspflicht umfasst u.a.

 

-         die Schneeräumung auf Fahrbahnen und Gehwegen

-         das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte.

 

Über die gesetzliche Begrenzung des Winterdienstes in § 17 LStrG hinaus erfahren die Anforderungen an die städtische Winterdienstpflicht weitere Einschränkungen. Die Stadt ist im Rahmen des Zumutbaren nur verpflichtet, die Gefahren zu beseitigen, die für einen Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Straßenbenutzung trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bestehen. Grundsätzlich gilt also, dass sich der Straßenverkehr gerade auch im Winter an gegebene Straßenverhältnisse anzupassen hat und die Straße so hinnehmen muss, wie sie sich ihm erkennbar darbietet.

 

Eine Pflicht zum Winterdienst besteht darüber hinaus nur dann, wenn die Gefährlichkeit und die Verkehrswichtigkeit des Verkehrsweges ein Tätigwerden erfordern. Dies ist z.B. in reinen Anliegerstraßen grundsätzlich nicht der Fall.

 

Zur Sicherung des Fußverkehrs werden höhere Anforderungen an die Winterdienstpflichten gestellt als im Bezug auf den Fahrverkehr. Allerdings besteht die Verpflichtung, die Gehwege und die sonstigen Verkehrsflächen, die von Fußgängern genutzt werden, von Schnee und Eis zu räumen und bei Glätte zu streuen, aus Gründen der Zumutbarkeit ebenfalls nicht uneingeschränkt. Auch Fußgänger müssen sich im Winter den gegebenen Verhältnissen anpassen.

 

Die vorgenannten Winterdienstpflichten kommen allerdings nur dann zum Tragen, wenn die Stadt nicht von ihrem Übertragungsrecht Gebrauch gemacht hat. Davon wurde jedoch durch die Straßenreinigungssatzung Gebrauch gemacht. Dies bedeutet, dass die vorgenannten Pflichten von den jeweiligen Grundstückseigentümern wahrzunehmen sind. Eine Räum- und Streupflicht besteht somit für die Stadt Remagen grundsätzlich nicht. Die Übertragung findet allerdings dort ihre Grenzen, wo dies für den Anlieger unzumutbar ist. Dies ist  z.B. an besonders gefährlichen Fahrbahnstellen oder auf Straßen mit einer hohen Verkehrsdichte der Fall. Dort wo die Stadt selbst Anliegerin ist, ist sie wie jeder andere Anlieger auch für den Winterdienst verantwortlich.

 

Im Rahmen der Übertragung ist es in einigen Fällen so, dass für den Anlieger höhere Pflichten bestehen, als für die Gemeinde, wenn sie von einer Übertragung keinen Gebrauch gemacht hätte. Vielfach besteht für eine Gemeinde aufgrund personeller und finanzieller Sicht keine Notwendigkeit der Schneeräumung. Darauf kann sich ein Anlieger allerdings nicht berufen, da seine zu reinigende Fläche wesentlich geringer und schneller zu säubern ist. Ein häufiges Ärgernis im Rahmen des Räumdienstes der Kommunen stellen Schneewälle dar, die durch Schneepflüge entstehen, welche den weggeräumten Schnee an den Fahrbahnrand schieben und somit oft die von den Anliegern freigeschaufelten Gehwege wieder zuschütten. In der Rechtsprechung ist es allerdings anerkannt, dass der gemeindliche Fahrbahnwinterdienst nicht auf Eingänge oder Grundstückszufahrten Rücksicht nehmen muss, weil dies einen unverhältnismäßigen Mehraufwand bedeuten würde. Einem Anlieger ist es daher zuzumuten, auch dann den Gehweg (nochmals) zu räumen, wenn dieser von Räumfahrzeugen mit Schnee zugeschoben und somit unpassierbar geworden ist.

 

 

Stellungnahme des Bauhofs:

 

Der Winterdienst ist durch den Organisationsplan geregelt.

 

Der Bauhof verfügt über zwei Streufahrzeuge mit Aufsatzstreuer und Schneeschild und einen Kommunaltraktor mit Anbaustreuer und Schneeschild. Außerdem sind noch acht Kolonnen in Handarbeit im Einsatz.

 

Die Fahrstrecken für die Streufahrzeuge sind in Dringlichkeitsstufe I und II festgelegt.

 

In der Dringlichkeitsstufe I sind alle verkehrswichtigen Straßen sowie Gefällestrecken enthalten, z.B. Mittelstraße, Goethestraße, Wässigertal, Waldburgstraße, Rheinhöhenweg.

 

Die Dringlichkeitsstufe II wird im Anschluss an die Dringlichkeitsstufe I gefahren. Sie beinhaltet die Wohnsammelstraßen und Verbindungsstraßen, teilweise mit Gefälle, z.B. Siebengebirgsweg, Oberdorfstraße, In der Wässerscheid.

 

Der Bauhof streut nur die städtischen innerörtlichen Straßen. Die Kreis-, Landes- und Bundesstraßen werden von der Straßenmeisterei Sinzig geräumt und gestreut.

 

Die Kolonnen, die mit Hand streuen, sind in den verschiedenen Ortsteilen an städtischen Grundstücken und Bushaltestellen im Einsatz.

 

Alle Fahrzeuge werden im Bauhof geladen und fahren dann an den entsprechenden Einsatzort. Ausnahme ist Oedingen; dort lagert bei Herrn Wudi Streugut. Herr Wudi beginnt den Einsatz direkt in Oedingen.

 

Beginn des Streueinsatzes ist um 06.00 Uhr. Der Einsatz der Streufahrzeuge beginnt bei Bedarf um 05.00 Uhr.

 

 

Einsätze im November und Dezember 2010

 

Im November und Dezember 2010 hatten wir an 28 Tagen Streueinsätze.

In dieser Zeit enthalten sind zwei Wochenenden, Heiligabend sowie der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag. An zwei weiteren Wochenenden war Bereitschaft, aber kein Streueinsatz.

 

Insgesamt sind in dieser Zeit 2.352,5 Streustunden und 750 Bereitschaftsstunden angefallen. Die Bereitschaftsstunden fallen nur an den Wochenenden an, in der Woche wird entsprechend kürzer gearbeitet.

 

Der Salzverbrauch beläuft sich auf ca. 180 Tonnen. Außerdem sind noch 30 Tonnen Lavastreugut verbraucht worden.

 

Die Gesamtkosten für den Winterdienst November und Dezember 2010 belaufen sich auf 133.388,73 Euro.

 

Vor Beginn des Winters waren auf dem Gelände des alten Bauhofes ca. 90 Tonnen Streusalz gelagert. Im Durchschnitt der letzten Jahre wurden bis Weihnachten ca. 20 Tonnen gebraucht.

 

Nach dem ersten Streueinsatz am 26.11.2010 wurde umgehend am 29.11.2010 weitere 60 Tonnen Streusalz bestellt, die nach einer Woche auf 90 Tonnen erhöht wurden.

Die erste Lieferung erfolgte aber erst am 23.12.2010.

 

Weiterer Sachvortrag in der Sitzung.