Städtebauförderprogramm "Wachstum und nachhaltige Entwicklung - Nachhaltige Stadt"
- Beratung und Beschluss über das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK)
- Beschluss über die Sanierungssatzung "Innenstadt/Historisches Dreieck/Rheinpromenade"
(gemeinsame Beratung mit dem Ortsbeirat Remagen)
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und
Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat,
- unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion das ISEK zu beschließen und
- hierauf aufbauend die Sanierungssatzung anzunehmen und das darin beschriebene
Sanierungsgebiet “Innenstadt / Historisches Dreieck / Rheinpromenade” als
Satzung nach § 142 BauGB zu beschließen.
Sachverhalt:
Aufbauend auf dem
Beschluss des Stadtrates vom 28.06.2021 (Vorlage 0399/2021) hat die Verwaltung
mit Unterstützung des hierzu beauftragten Planungsbüros FIRU GmbH aus
Kaiserslautern ein Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK)
erstellt. An der Aufstellung der darin enthaltenen Ziele der Fördermaßnahme
wurden verschiedene Akteure, die Bürger*innen sowie Eigentümer*innen
unmittelbar beteiligt. Das Ergebnis dieser Beteiligungsverfahren wird im ISEK
dokumentiert.
Die in den kommenden
Jahren geplanten 36 baulichen und sonstigen Maßnahmen lassen sich vier
verschiedenen Handlungsfeldern zuschreiben
- Tourismus und römisches Erbe,
- Nachhaltigkeit und Mobilität,
- Öffentlicher Raum, Grün- und Freiflächen, Nachhaltigkeit,
- Städtebau und Stadtgestalt.
Zusammen mit den
übergreifenden Maßnahmen, wie etwa der Öffentlichkeitsarbeit und der
Projektsteuerung, betragen die geschätzten Gesamtkosten 17,38 Mio. €. Soweit
keine anderweitige finanzielle Förderung besteht, fördern Bund und Land über
das Städtebauförderprogramm „Wachstum und nachhaltige Entwicklung – nachhaltige
Stadt“ bis zu 70% der förderfähigen Kosten.
Mit einzelnen
Maßnahmen, wie etwa dem Kauf des Hauses Kirchstraße 1 als künftigem Standort
des Limes-Vermittlungszentrums oder den Planungen für das Sicherheitskonzept
der Innenstadt, konnte mit eigens hierzu eingeholten Freigaben des
Fördermittelgebers bereits vorzeitig begonnen werden.
Ein weiterer
Sachvortrag zum ISEK erfolgt in der Sitzung.
Formal legt die Stadt
mit dem Beschluss ein Sanierungsgebiet i.S. des § 142 Baugesetzbuch (BauGB)
fest, welches als Satzung zu beschließen ist. Die zu beschließende
Sanierungssatzung ist als Anlage beigefügt.
Aus der dem ISEK
beigefügten Kosten- & Finanzierungsübersicht (KoFi), die künftig dem
Sachstand entsprechend fortzuschreiben ist, ergeben sich die geplanten
Maßnahmen und deren Planungs- und Realisierungszeiträume. Insgesamt ist
vorgesehen, die Sanierung in dem etwa 20,82 ha großen Sanierungsgebiet bis zum
Jahr 2031 abzuschließen.
Die Sanierung soll
nach den Vorschriften des § 142 Abs. 4 BauGB als vereinfachtes
Sanierungsverfahren durchgeführt werden (ISEK, S. 131-133). Die Vorschriften
der §§ 152 bis 156a BauGB, die insbesondere die Erhebung von Ausgleichsbeträgen
und die Prüfung der Kaufpreise beinhalten, finden damit keine Anwendung. Dies
bedingt allerdings, dass Beitragspflichten in anderer Form entstehen, welche
als Erschließungsbeitrag (erstmalige Herstellung, § 127 BauGB) oder, eher
zutreffend, als Ausbaubeitrag durch die Stadt über die wiederkehrenden Beiträge
zu erheben sind. Die Genehmigungspflichten nach §144 BauGB sollen abweichend
von der Empfehlung des Büros FIRU nicht zur Anwendung kommen. Insbesondere mit
den Begründungen zum vereinfachten Sanierungsverfahren wird im ISEK eingehend
erläutert, dass die geplanten Maßnahmen weit überwiegend im öffentlichen Raum
erfolgen. Maßnahmen im privaten Raum sollen ausschließlich auf freiwilliger
Basis und über Anreizförderung initiiert und umgesetzt werden, nicht durch
Verwaltungszwang. Insofern sieht es die Verwaltung als nicht gerechtfertigt an,
Baumaßnahmen, Vertragsabschlüsse, Baulasteintragungen oder Grundstücksteilungen
einer sanierungsrechtlichen Genehmigungspflicht zu unterwerfen.
Das ISEK ist dem
Fördergeber noch zur Zustimmung vorzulegen. Der Beschluss erfolgt insoweit
unter Vorbehalt.
Finanzielle Auswirkungen:
Das ISEK selbst löst keine unmittelbare Kostenfolge aus. Diese entsteht erst durch die Umsetzung der darin vorgeschlagenen Einzelmaßnahmen, für die zu gegebener Zeit Finanzmittel über die Haushalte der entsprechenden Jahre bereitzustellen sind.