Beschluss: einstimmig beschlossen

Abwägung

der Anregungen ZUM

BEBAUUNGSPLAN „HAUS ERNICH“

 

AUS DER FRÜHZEITGEN BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT

NACH § 3 (1) BAUGESETZBUCH UND

DER BEHÖRDEN SOWIE SONSTIGER TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE

NACH § 4 (1) BAUGESETZBUCH

 

Stand: 04. Februar 2019

 

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. 2

1          Erfordernis der Planung. 3

2          Verfahren. 4

3          Abwägung. 5

3.1       Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB  5

3.1.1         Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Schreiben vom 29.11.2018. 5

3.1.2         Kreisverwaltung Ahrweiler, Schreiben vom 09.01.2019. 10

3.1.3         Landesbetrieb Mobilität Cochem-Koblenz, Schreiben vom 20.12.2018. 18

3.1.4         Forstamt Ahrweiler, Schreiben vom 20.12.2018. 21

3.1.5         Energienetze Mittelrhein GmbH & Co. KG, Schreiben vom 20.12.2018. 24

3.1.6         Energienetze Mittelrhein GmbH & Co. KG Netzservice Gas, Wasser, Fernwärme, Schreiben vom 28.12.2018. 27

3.1.7         Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Schreiben vom.. 29

3.1.8         Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landespflege, Schreiben vom 08.11.2018  34

3.2       Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 (2) BauGB. 36

3.2.1         Kreisverwaltung Neuwied, Schreiben vom 03.01.2018. 36

 

1          Erfordernis der Planung

Der Eigentümer der unter Denkmalschutz stehenden Anlage „Schloss Ernich“ hat bei der Stadt Remagen den Antrag auf Schaffung der planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Errichtung eines Hotels und Restaurants gestellt. Hierzu soll das städtebauliche Instrument des Bebauungsplans zum Einsatz kommen.

Das Schloss einschließlich der dazugehörigen Gebäude wie Haupthaus, die ehemalige Remise, das Gärtnerhaus, Torhaus, Pumpenhaus sowie 2 massive Pavillons (ehem. Kegelbahn) und sonstige Außenanlagen  (Schlosspark) stehen als Gesamtanlage unter Denkmalschutz.

Lt. den vorliegenden Plänen des Antragstellers, die im Übrigen Grundlage des Antrags und den Beratungen in den städtischen Gremien waren, soll die denkmalgeschützte Anlage um einen Hotelneubau mit Zimmern und Suiten für die Übernachtung, Seminar- und Konferenzräumen, Spa sowie ein Hotelrestaurant nur für Hotelgäste sowie ein Restaurant auch für hotelfremde Gäste ergänzt werden.

Die bestehenden denkmalgeschützten Gebäude wie Schloss, Remise, Gärtnerhaus, Torhaus, Pumpenhaus und ehemalige Kegelbahn werden in die planerischen Überlegungen einbezogen. Sie bleiben jedoch in ihrer Bausubstanz unverändert und sind Bestandteil des Nutzungskonzeptes.

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans und die damit verbundene Schaffung des Baurechts für eine gastronomische Einrichtung soll die denkmalgeschützte Anlage mit entsprechender Lagegunst auf der Rheinhöhe und einem daraus resultierendem Blick in das Mittelrheintal auch für die Öffentlichkeit wieder zugänglich gemacht werden. Insbesondere für den Tourismus in der Region soll ein qualitativ hochwertiges Angebot geschaffen und bereitgestellt werden. Auf diese Weise kann eine nachhaltige Erhaltung und  Entwicklung der denkmalgeschützten Anlage ermöglicht werden.

Das Rückgrat des geplanten Hotelstandortes sind Einrichtungen für die Übernachtung (Gästezimmer und -suiten), Schank- und Speisewirtschaften mit unterschiedlichem Angebot (für Hotelgäste und hotelfremde Gäste, Spezialitätenrestaurant), Räumlichkeiten für Tagungen/ Seminare und Veranstaltungen sowie ein Wellnessbereich mit Einrichtungen auch im Freien. Darüber hinaus soll ein ausreichend bemessenes Angebot an Stellplatzflächen für die Unterbringung des Gästeverkehrs bereitgestellt werden.

Für einen Teil der im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Flächen besteht eine Außenbereichssatzung nach § 35 BauGB (siehe Kennzeichnung in der Planurkunde). Für die seitens des Antragstellers angedachte Veränderung stößt dieses städtebauliche Instrumentarium jedoch an seine Grenzen. Eine dem städtebaulichen Ordnungsgedanken entsprechende Steuerung und Leitung i.S. des § 1 (3) BauGB kann durch die Satzung nicht gewährleistet werden.

In diesem Zusammenhang ist allerdings auch zu erwähnen, dass selbst für das Instrument des Bebauungsplans durch die Unterschutzstellung der Anlage nach Denkmalschutzgesetz nur eine begrenzte Steuerung möglich ist.

Neben den städtebaulichen Aspekten können mit dem Bebauungsplan auch umweltrelevante Belange wie etwa die Anforderungen an die bereits vorhandene wirkungsvolle Einbindung in das Landschaftsbild, die Eingriffsregelung sowie der Waldbestand eingebunden und einer verträglichen Lösung zugeführt werden. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass sich der wesentliche Eingriff in bisher baulich noch nicht genutzte Bereiche auf Flächen bezieht, die einer extensiven landwirtschaftlichen Nutzung in Form einer Mähwiese bzw. Weidennutzung unterliegen. Diese im südwestlichen Teil des Areals gelegenen Flächen (SO 1) stehen zu diesem Zweck einem Landwirt zur Verfügung.

Neben der Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege nach § 1 (6) Nr. 5 BauGB ist zur Rechtfertigung der vorliegenden Planung insbesondere auch der in § 1 (6) 8a BauGB verankerte Belang der Wirtschaft anzuführen.

Im vorliegenden Fall ist es für die Stadt von Bedeutung, mit der Schaffung der planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen einen Beitrag für eine „aktive“ Wirtschaftsförderung mit dem Ziel der Erhaltung und Ausbau von Wirtschaftskraft vor Ort zu leisten. Hier ist die Schaffung von Arbeitsplätzen vor Ort besonders zu nennen.

Weiterhin strebt die Stadt die Berücksichtigung des Belanges von Freizeit und Erholung nach § 1 (6) Nr. 3 BauGB an. Den geänderten Ansprüchen der Bevölkerung an ihre Freizeitgestaltung sowie dem Trend des „Wellness-Tourismus“ wird auf diese Weise Rechnung getragen.

Auch entspricht die städtische Planungsabsicht der raumordnerischen Vorgabe nach Lage in einem Erholungsraum. So soll in Gemeinden, die traditionell bereits Tourismusgebiet sind, durch qualitativ wirksame Maßnahmen die künftige Entwicklung beeinflusst werden.

 

2          Verfahren

Der Stadtrat von Remagen hat in der Sitzung am 18.06.2018 die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB fand in der Zeit vom 22.11.2018 bis einschließlich 04.01.2019 statt. Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen vorgetragen.

Mit Schreiben vom 29.11.2018 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB und die Nachbargemeinden nach § 2 (2) BauGB am Verfahren beteiligt. Seitens der Nachbargemeinden wurden eine Stellungnahme vorgetragen (Landkreis Neuwied). Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme mit abwägungsrelevantem Handlungsbedarf abgegeben:

1.    Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz,

2.    Kreisverwaltung Ahrweiler,

3.    Landesbetrieb Mobilität Cochem-Koblenz,

4.    Forstamt Ahrweiler,

5.    Energienetze Mittelrhein GmbH & Co. KG,

6.    Energienetze Mittelrhein GmbH & Co. KG Netzservice Gas, Wasser, Fernwärme,

7.    Landesamt für Geologie und Bergbau, Rheinland-Pfalz und

8.    Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landespflege.

Eine Stellungnahme ohne abwägungsrelevanten Handlungsbedarf haben abgegeben:

  1. Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie,
  2. IHK Koblenz,
  3. Rhein-Sieg-Kreis,
  4. Vodafone Kabel Deutschland GmbH.

 

 3         Abwägung

3.1       Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB

3.1.1    Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Schreiben vom 29.11.2018

 

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Abwägungsvorgang

1.    Oberflächenwasserbewirtschaftung

Im Zusammenhang mit der vorgerbachten Anregung zu Starkregenereignissen ist folgendes anzuführen:

Für die vorliegende Aufstellung des Bebauungsplans ergibt sich grundsätzlich aus dem in § 1 (6) Nr. 1 BauGB verankerten Belang der Sicherheit der Wohnbevölkerung die Verpflichtung, diese Anregung zu berücksichtigen. Hieraus ist eine Verpflichtung zur Gewährleistung einer allgemeinen Gefahrenabwehr und –vorsorge für die planende Gemeinde bereits in der Ebene der Bauleitplanung abzuleiten. Diese Anforderungen bedeuten, dass bereits im Rahmen der Planung die Verpflichtung besteht, mögliche Gefahrensituationen zu ermitteln und in die planerische Abwägung einzustellen.

Aus den bereits geltenden Gesetzen und Vorschriften ergeben sich Verpflichtungen u.a. für jede Einzelperson. Diese gesetzlichen bzw. eigenständigen Regelungen gelten unabhängig und losgelöst von möglichen Inhalten eines Bebauungsplans.

So ist in § 5 (2) Wasserhaushaltsgesetz (WHG)  „Allgemeine Sorgfaltspflichten“ angeführt, dass jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet ist, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.

Ebenso sieht die Landesbauordnung (LBauO) Rheinland-Pfalz entsprechende Verpflichtungen des jeweiligen Bauherrn bei der Umsetzung seines Vorhabens vor.

Nach § 3 Abs. 1 LBauO sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen i.S. des § 1 (1) Satz 2 LBauO so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährden. Ziel des § 3 Abs. 1 LBauO ist es, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei der Anordnung, der Errichtung, der Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen abzuwehren. Die Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBauO beziehen sich auf sämtliche bauliche Anlagen sowie – entsprechend dem Wortlaut des § 1 (1) Satz 2 LBauO – auch auf bebaute und bebaubare Grundstücke.

Ferner ist § 14 LBauO „Schutz gegen schädliche Einwirkungen“ anzuführen. Demnach müssen bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 so angeordnet und beschaffen sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

Der überwiegende Teil des Anwesens „Haus Ernich“ stellt sich als eine große zusammenhängende Waldfläche dar. Es handelt es sich um ein topographisch bewegtes Gelände, welches unterschiedliche Abflussrichtungen des möglicherweise anfallenden Außengebietswassers aufweist. Die stärkste Hangneigung besteht in Richtung Rhein. 

Der Wald leistet grundsätzlich einen wichtigen Beitrag für den Hochwasserschutz, da der Oberflächenwasserabfluss i.d.R. geringer ist und langsamer erfolgt. Der Waldboden ist grundsätzlich in der Lage, einen wesentlichen Anteil der anfallenden Niederschlagswässer an Ort und Stelle zu speichern. Diese Waldflächen werden von der angedachten Errichtung eines Hotels nicht erfasst und werden unverändert erhalten.

Der Gebäudebestand einschließlich der für die Errichtung des Hotels vorgesehenen Flächen liegt auf einem Geländeplateau. Geländemodellierungen zur Einpassung der Gebäude und Freiflächen wurden bereits im Rahmen der erstmaligen Bebauung vorgenommen. Die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung bei Starkregenereignissen ist in diesem Teilbereich als gering einzustufen. Hierzu tragen auch die „Befestigungen“ der nicht bebauten Flächen bei, die als überwiegend als Wiesenfläche ausgebildet sind.  

Um der Anregung der Fachbehörde nach Gewährleistung eines größtmöglichen Schutzes für die an das Plangebiet angrenzenden Außenbereichsflächen Rechnung tragen zu können, soll in der Ebene des Bebauungsplans ein Hinweis in die Textfestsetzungen aufgenommen.

Mit der Aufnahme dieses Hinweises in den Bebauungsplan erfolgt ein frühzeitiger Hinweis an die (künftigen) Eigentümer und Nutzer auf eine mögliche Gefährdung durch Starkregenüberflutungen zu achten und in der Planvollzugsebene Maßnahmen zur Vermeidung etwaiger Auswirkungen zu ergreifen.

Mit der Bekanntgabe des möglichen Gefährdungspotenzials wird den künftigen Bauherren die Möglichkeit gegeben, frühzeitig konkrete Maßnahmen zur Vermeidung möglicher Schäden zu berücksichtigen wie etwa die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Hangwassersituation bei der Freiflächen- und  Gartengestaltung (Mulden, „Wall“, Anlage von Gräben zur Hangentwässerung in die öffentliche Kanalisation) und somit die Vermeidung von Beeinträchtigungen für die Nachbargrundstücke.

 

Schmutzwasserbeseitigung

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.

Für den vorliegenden Bebauungsplan besteht kein planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf.

 

Allgemeine Wasserwirtschaft

In die Planurkunde wird für den betroffenen Teil das Überschwemmungsgebiet des Rheins nachrichtlich gekennzeichnet.

Des Weiteren wird in den Textfestsetzungen ein entsprechender Hinweis wie folgt aufgenommen:

„In der Planurkunde erfolgt die nachrichtliche Übernahme des Überschwemmungsgebiets des Rheins.“

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die einschlägigen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 78 WHG) und des Landeswassergesetzes sowie die Rechtsverordnung zur Feststellung des Überschwemmungsgebietes des Rheins vom 01.01.1996 uneingeschränkt gelten.

Geländeveränderungen und jegliche bauliche Anlagen innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes bedürfen einer vorherigen Ausnahmegenehmigung durch die Obere Wasserbehörde. Dies gilt auch dann, wenn keine Baugenehmigung nach der Landesbauordnung zu erteilen ist. In allen Fällen ist der Retentionsraumverlust auszugleichen.“

 

Beschluss

Die Anregungen zur Oberflächenwasserbewirtschaftung – Niederschlagswasser werden zur Kenntnis genommen.

Die Anregungen zur Oberflächenwasserbewirtschaftung – Starkregenereignisse werden – wie in der abwägenden Stellungnahme dargelegt – in Form einer Ergänzung der Hinweise im Textteil berücksichtigt.

Die Anregungen zur Schmutzwasserbeseitigung werden zur Kenntnis genommen.

Die Anregungen zur Allgemeinen Wasserwirtschaft werden entsprechend den Ausführungen in der abwägenden Stellungnahme berücksichtigt.

 

 

3.1.2    Kreisverwaltung Ahrweiler, Schreiben vom 09.01.2019

 

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Abwägungsvorgang

1.         Landesplanung/ Städtebau

Zunächst ist klarzustellen, dass die Darstellung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Tourismus und Bildung“ im Flächennutzungsplan der Stadt so zu verstehen ist, dass die Ausrichtung eines Vorhabens alternativ dem Tourismus oder der Bildung dient. Eine Kombination beider Ausrichtungen ist nicht zwingend erforderlich. Folglich ist das Planungsziel des Bebauungsplans nach § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Entsprechend der Anregung der Unteren Landesplanungsbehörde wird die Begründung in Kapitel A 3.1 dahingehend ergänzt, dass die Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Tourismus und Bildung“ definiert ist.

Gemäß der definierten Zweckbestimmung und dem dazugehörigen Zulässigkeitskatalog in der Textfestsetzung A1 sind im Bebauungsplangebiet künftig sowohl Anlagen und Einrichtungen für die Erholung als auch für die Bildung zulässig.

So ist in der Zweckbestimmung angegeben, dass zur Hauptnutzung ebenfalls die Bereitstellung von Anlagen und Einrichtungen für den Konferenz-, Seminar- und Tagungsbetrieb zählt.

Dies wird durch den Zulässigkeitskatalog wie folgt ergänzt:

Für das Sondergebiet SO 1 sind Räume für den Konferenz-, Seminar- und Tagungsbetrieb, die im funktionalen Zusammenhang zur Hauptnutzung stehen, zulässig

Darüber hinaus sind im Sondergebiet SO 3 selbständige Anlagen und Räume für Einrichtungen der Fort- und Weiterbildung zulässig.

Vor diesem Hintergrund wird das Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB berücksichtigt.

 

2.         Naturschutz

Im Vorfeld der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens ist die Untere Naturschutzbehörde bereits einbezogen worden.

Neben einem Behördentermin im Haus der Kreisverwaltung hat zwischenzeitlich eine Ortsbesichtigung stattgefunden.

Die notwendigen naturfachplanerischen Planungen werden nunmehr erbracht und mit der Unteren Naturschutzbehörde vor Einleitung des nächsten Beteiligungsschrittes abgestimmt. Anschließend werden die relevanten naturfachplanerischen Vorgaben in den Bebauungsplan integriert.

 

3.         Wasserwirtschaft 

Es besteht kein Abwägungsbedarf, da keine Anregungen zum Bebauungsplan vorgebracht werden.

 

4.         Brandschutz

In Kapitel A7.1 der Begründung ist ausgeführt, dass für die Bereitstellung einer ausreichenden Löschwassermenge entsprechende Einrichtungen vorzusehen sind (Löschwassereinrichtungen wie z.B. Hotelpool, Zisternen u.a.), da der Versorgungsdruck aus dem öffentlichen Netz sowie der privaten Wasserversorgung über das Pumpenhaus nicht ausreicht. Weitergehende Einzelheiten sind mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde sowie dem Versorgungsträger im anstehenden Verfahren zu klären.

Unter Berücksichtigung des in § 1 (6) BauGB verankertem Belangs nach Gewährleistung einer ausreichenden Sicherheit der Bevölkerung i.S. des § 1 (6) Nr. 1  BauGB ist zu erwähnen, dass in der Ebene des Bebauungsplans auch ohne eine entsprechende Festsetzung einer Fläche für die Löschwasserversorgung solche Anlagen und Einrichtungen zulässig sind.

So sind Anlagen der Löschwasserversorgung als dienende Einrichtungen des jeweiligen Grundstücks einzustufen und auf der Grundlage § 14 (1) BauNVO zulässig. Es obliegt somit im Zuständigkeit des jeweiligen Betroffenen entsprechende Einrichtungen auf seinem Grundstück bereitzuhalten, sofern eine ausreichende Löschwasserversorgung aus dem öffentlichen Netz nicht sichergestellt werden kann. Hieraus ist die Bereitstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung als eine private Aufgabe des Eigentümers abzuleiten.

Gemäß den getroffenen Festsetzungen sind die Nebenanlagen i.S. des § 14 (1) BauNVO im Bebauungsplangebiet uneingeschränkt zulässig.

In Ergänzung hierzu tritt die „Generalklausel“ des § 14 (2) BauNVO. Demnach sind die in § 14 (2) BauNVO aufgeführten Nebenanlagen, die der Versorgung des Baugebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienen, sind ausnahmsweise zulässig, auch soweit für sie keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Anlagen sowie für Anlagen erneuerbarer Energien.

Die angeführten planungsrechtlichen Voraussetzungen gewährleisten auch ohne verbindliche Festsetzung im Bebauungsplan die Bereitstellung von Anlagen und Einrichtungen für eine ausreichende Löschwasserversorgung.

Eine wesentliche Voraussetzung für eine gesicherte Erschließung i.S. des § 30 (1) BauGB liegt somit vor, die in der Planvollzugsebene unter Berücksichtigung der vorgebrachten Anregungen der weiteren Ausgestaltung bedürfen.

Die abschließende Klärung hat in der Planvollzugsebene zu erfolgen. Dabei ist von Bedeutung, dass – sofern eine ausreichende Löschwassermenge aus dem öffentlichen Netz zur Verfügung gestellt werden kann, der  Nachweis im Zuständigkeits- und Aufgabenbereich des jeweiligen Eigentümers steht.

Für den vorliegenden Bebauungsplan besteht kein weiterer planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf.

 

5.         Verkehr

In diesem Zusammenhang ist auf die Stellungnahme des Landesbetriebs Mobilität und Verkehr vom 20.12.2018 zu verweisen.

In dieser Stellungnahme des Straßenbaulastträgers wird die Anlage einer Linksabbiegespur auf der K 40 gefordert, um künftig einen reibungslosen und sicheren Verkehrsablauf gewährleisten zu können.

Hierzu wird der Vorhabenträger in Abstimmung mit der Stadtverwaltung ein qualifiziertes Ingenieurbüro mit der Planung der geforderten Linksabbiegespur Typ 4 beauftragen.

Auf dieser Grundlage sind im vorliegenden Bebauungsplan die für die Herstellung der benötigten Flächenteile als Verkehrsfläche nach § 9 (1) Nr. 11 BauGB festzusetzen. Auf diese Art erfolgt die planungsrechtliche Sicherung der notwendigen Flächen.

Die weiteren Ausbaudetails werden in der Straßenplanung in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger geregelt.

Zur planungsrechtlichen Sicherung der o.a. Verkehrsfläche ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans entsprechend zu erweitern und die zur Herstellung der Linksabbiegespur notwendigen Flächenteile der K 40 in den Geltungsbereich einzubeziehen.

Die Integration der Verkehrsfläche in den Bebauungsplan hat vor der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (2) BauGB zu erfolgen.

 

Die Gewährleistung nach Aufrechterhaltung Sichtverhältnisse ist bereits in § 26 LStrG geregelt und gilt unabhängig vom Regelungsgehalt eines Bebauungsplans.

Um der Anregung Rechnung zu tragen, wird in die Planurkunde ein Sichtdreieck gemäß den Vorgaben der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06 eingetragen.

 

6.         Denkmalpflege

In den Textfestsetzungen ist unter D 2 bereits ein entsprechender Hinweis auf die Meldepflicht nach §§ 16 bis 21 DSchG enthalten.

Wie von der zuständigen Stelle ausgeführt, erfolgt die abschließende Beurteilung des Vorhabens in der Planvollzugsebene im Rahmen des denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahrens.

Für die Ebene des vorliegenden Bebauungsplans besteht daher kein weiterer planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf.

 

7.         Abfallwirtschaft

In der Planurkunde sind die vorhandenen privaten Verkehrsflächen mit einer Breite von 5 m  eingetragen. Der für die Abfallbeseitigung anfallende Verkehr kann grundsätzlich über dieses private Straßennetz abgewickelt werden.

Wendemöglichkeiten bestehen an Ort und Stelle zur Verfügung. Alternativ besteht die Möglichkeit die Abfallbehälter am Tag der Müllabfuhr auf der zur K 40 gelegenen privaten Grundstücksfläche abzustellen und entsprechend zu entsorgen. Somit sind aus planungsrechtlicher Sicht die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Abfallbeseitigung gegeben.

Für die Ebene des vorliegenden Bebauungsplans besteht daher kein weiterer planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf.

 

Beschluss

Die Anregungen zur Landesplanung/ Städtebau werden entsprechend den Ausführungen in der abwägenden Stellungnahme berücksichtigt.

Die Ausführungen zum Belang „Naturschutz“ werden zur Kenntnis genommen. Vor der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (2) BauGB sind die naturfachplanerischen Planungsleistungen zu erbringen und in den Bebauungsplan zu integrieren.

Zum Belang „Wasserwirtschaft“ besteht kein Abwägungsbedarf.

Die Anregungen zum Belang „Brandschutz“ werden zur Kenntnis genommen.

Die Anregungen zum Belang „Verkehr“ werden entsprechend den Ausführungen in der abwägenden Stellungnahme berücksichtigt.

Die Anregungen zum Belang „Denkmalpflege“ werden zur Kenntnis genommen.

Die Anregungen zum Belang „Abfallwirtschaft“ sind aus planungsrechtlicher Sicht berücksichtigt.

 

 

3.1.3    Landesbetrieb Mobilität Cochem-Koblenz, Schreiben vom 20.12.2018

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Abwägungsvorgang

Bauverbotszone

Innerhalb der Bauverbotszone liegt im Eingangsbereich zum Anwesen ein legal errichtetes Gebäude. Somit besteht für dieses Gebäude Bestandsschutz.

Im vorliegenden Bebauungsplan ist für dieses Gebäude eine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt worden. Diese liegt mehr oder weniger unmittelbar an den bestehenden Gebäudekanten.

Trotz der landesrechtlichen Vorgabe zur Bauverbotszone nach § 22 LStrG wird die Festsetzung der überbaubare Grundstücksflächen beibehalten.

Aus planungsrechtlicher Sicht ist die wie folgt zu begründen:

Die Herausnahme der innerhalb der Bauverbotszone gelegenen überbaubaren Grundstücksfläche hätte zur Folge, dass eine Bebauung in diesem Bereich aus planungsrechtlicher Sicht nicht mehr zulässig wäre.

Selbst wenn der LBM Cochem-Koblenz unter Berücksichtigung der Vorgaben des Landes- straßengesetzes im Rahmen einer rechtlich möglichen Einzelfallprüfung einer Bebauung zustimmen könnte, so würden in diesem Fall (= Wegfall der überbaubaren Fläche) die Festsetzungen des Bebauungsplans entgegenstehen.

Die Berücksichtigung der fachbehördlichen Anregung hätte zur Folge, dass der betroffene Flächenteil aus planungsrechtlicher als nicht überbaubare Grundstücksfläche eingestuft würde. Auch könnte ein geplantes Vorhaben dann nicht mehr im Rahmen einer Befreiung nach § 31 (2) BauGB legalisiert werden, da die Tatbestände der Befreiung hinsichtlich des Umfangs der Bebauung und die daraus resultierende Überschreitung der Baugrenze möglicherweise überschritten bzw. nicht mehr vorliegen würden.

Aus den genannten planungsrechtlichen  Gründen wird die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche beibehalten.

In diesem Zusammenhang ist aber klarzustellen, dass mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche in der Bauverbotszone die straßenrechtlich relevanten Vorgaben nicht aufgehoben werden. Diese gelten unverändert und sind im Rahmen Planvollzugsebene als öffentlich-rechtliche Vorschrift zu berücksichtigen.

Im Bebauungsplan sind eine Kennzeichnung im Plan, ein Hinweis in den Textfestsetzungen sowie  Erläuterungen in der Begründung aufzunehmen.

 

Linksabbiegespur

Der Vorhabenträger wird in Abstimmung mit der Stadtverwaltung ein qualifiziertes Ingenieurbüro mit der Planung der geforderten Linksabbiegespur Typ 4 beauftragen.

Auf dieser Grundlage sind im vorliegenden Bebauungsplan die für die Herstellung der benötigten Flächenteile als Verkehrsfläche nach § 9 (1) Nr. 11 BauGB festzusetzen. Auf diese Art erfolgt die planungsrechtliche Sicherung der notwendigen Flächen.

Die weiteren Ausbaudetails werden der Straßenplanung in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger geregelt.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass – wie vorstehend mehrfach ausgeführt (z.B. 3.1.2 Nr. 6) – auch der Zufahrtsbereich zu dem denkmalrechtlich als Gesamtanlage geschützten Kulturgut gehört und sich hieraus besondere fachgesetzliche Anforderungen für einen Umbau ergeben können. Neben dem Straßenrecht werden auch denkmalrechtliche Belange bei der geforderten Neugestaltung der Einfahrt zu beachten sein. Eine Klärung erfolgt im Zusammenhang mit dem ingenieurtechnischen Entwurf einer Linksabbiegespur, da damit erst der genaue Flächenbedarf feststeht.

Zur planungsrechtlichen Sicherung der o.a. Verkehrsfläche ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans entsprechend zu erweitern und die zur Herstellung der Linksabbiegespur notwendigen Flächenteile der K 40 in den Geltungsbereich einzubeziehen.

Die Integration der Verkehrsfläche in den Bebauungsplan hat vor der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (2) BauGB zu erfolgen.

 

Sondernutzung

Diese Anregungen tangieren den Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Bauleitplanung nicht und sind in der Planvollzugsebene abschließend zu klären.

Für die Ebene des vorliegenden Bebauungsplans besteht daher kein weiterer planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf.

 

Beschluss

Die Anregungen zur

  • Bauverbotszone und
  • Linksabbiegespur

werden entsprechend den Ausführungen in der abwägenden Stellungnahme berücksichtigt.

Die Anregungen zur Sondernutzungsgebühr werden zur Kenntnis genommen und lösen für die Ebene des Bebauungsplans keinen planerischen bzw. abwägungsrelevanten Handlungsbedarf aus.

 


 

3.1.4    Forstamt Ahrweiler, Schreiben vom 20.12.2018

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Abwägungsvorgang

1.    Planungsinhalt:

Die im Geltungsbereich enthaltenen Waldflächen stehen im Eigentum des Antragstellers.

Der auf der südlich angrenzenden Parzelle Nr. 58/1 gelegene Waldbestand steht im „Fremdeigentum“. Von dieser Waldfläche hält die nächstgelegene Baugrenze des SO 1 zurzeit einen Abstand von 18 m ein.

Um der Anregung der Forstbehörde entsprechen zu können, wird im betroffenen Bereich die überbaubare Grundstücksfläche auf einen Mindestabstand von 25 m zur angrenzenden, im Fremdeigentum stehenden Waldparzelle reduziert Somit wird dem Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Bauleitplanung entsprechend dem Belang in dieser Planungsebene hinreichend Rechnung getragen.  

Die abschließende Klärung der Frage des Sicherheitsabstandes ist in der Planvollzugsebene auf der Grundlage der dann konkret vorliegenden Objektplanung zu klären.

Hierbei sind auch mögliche Auflagen und Vorgaben zur Bauausführung (z.B. zur Dachkonstruktion, Grundbucheintrag und vertragliche Vereinbarungen zum Haftungsausschluss, Verzicht von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Forstamt und dem jeweiligen Eigentümer u.ä.) in der Baugenehmigung verbindlich festzuschreiben, sofern dies im konkreten Bedarfsfall notwendig sein sollte.

Für die Ebene des Bebauungsplans besteht kein weiterer planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf, da dies nicht in dessen Zuständigkeits- und Aufgabenbereich fällt.

 

Beschluss

Die Anregung wird entsprechend den Ausführungen in der abwägenden Stellungnahme berücksichtigt. Die überbaubare Grundstücksfläche hat zu der Parzelle Gemarkung Remagen, Flur 24, Nr. 58/1 einen Mindestabstand von 25 m einzuhalten.

 

 

 

 

 


 

3.1.5    Energienetze Mittelrhein GmbH & Co. KG, Schreiben vom 20.12.2018

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Abwägungsvorgang

Die Lagepläne zeigen, dass innerhalb des Plangebietes keine öffentlichen Leitungen liegen, dieses aber an das öffentliche Leitungsnetz angeschlossen werden kann.

Die Bemessung der zur Ver- und Entsorgung des Vorhabens notwendigen privaten Leitungen und Anlagen wird im weiteren Verfahren zwischen Vorhaben- und Versorgungsträger geklärt. Sofern neue Leitungen nur innerhalb der bestehenden Zufahrt verlegt werden, kann diese Klärung sogar noch im Rahmen der Bauantragstellung erfolgen.

Im Übrigen wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu 3.1.6 verwiesen.

Für die Ebene des vorliegenden Bebauungsplans besteht daher kein weiterer planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf.

 

 

Beschluss

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und sind in der Planvollzugsebene zu berücksichtigen.

 

 


 

3.1.6    Energienetze Mittelrhein GmbH & Co. KG Netzservice Gas, Wasser, Fernwärme, Schreiben vom 28.12.2018

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Abwägungsvorgang

Das Schmutzwasser soll wie bisher der örtlichen Kanalisation zugeführt werden.

Die Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt vor Ort in die angrenzenden privaten Waldflächen.

Die Anregung, wonach mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Entwässerungsbeiträge entstehen, werden zur Kenntnis genommen.

Für die Ebene des vorliegenden Bebauungsplans besteht daher kein weiterer planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf.

 

 

Beschluss

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

3.1.7    Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Schreiben vom

 

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Abwägungsvorgang

In die Textfestsetzungen wird unter Ordnungsbuchstabe D folgender Hinweis aufgenommen:

„Das Landesamt für Geologie und Bergbau hat mit Schreiben vom 17.01.2019, Az.: 3240-1280-07/V2 mitgeteilt, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans im Bereich des bereits erloschenem Bergwerksfelder „Unkelbach“ (Eisen) und „Goldgrube (Kupfer und Eisen) liegt.

Aktuelle Kenntnisse über die letzten Eigentümerinnen liegen nicht vor.

In dem in Rede stehenden Gebiet ist kein Altbergbau dokumentiert und findet aktuell kein Bergbau statt.

Sofern bei der Realisierung von Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans auf Indizien für Bergbau gestoßen wird, empfiehlt die Fachbehörde die Einbeziehung eines Baugrundberaters bzw. eines Geotechnikers für einer objektbezogene Baugrunduntersuchung.“

Auf diese Weise wird für die Planvollzugsebene ein frühzeitiger Hinweis auf diesen Belang gegeben.

Der Stollen liegt im Bereich des Pumpenhauses und diente ursprünglich der Sammlung von Wasser und dessen Zuleitung in das Pumpenhaus. Für die auf dem „Plateau“ vorgesehene Neubebauung dürften keine Beeinträchtigungen zu erwarten sein, da ein ausreichend bemessener Abstand von ca. 150 m (Luftlinie) besteht.

Im Beteiligungsverfahren ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Bodenschutz und Abfallwirtschaft beteiligt worden. In der fachbehördlichen Stellungnahme vom 29.11.2018 wurden keine Anregungen bzw. Hinweise auf das Vorkommen möglicher (kartierter) Altablagerungsstellen vorgebracht. Auch ansonsten liegen der Stadt keine Informationen zu möglichen Altablagerungen vor.

Ein weiterer planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf für die Ebene des Bebauungsplans besteht nicht, da von dieser Anregung die der Bauleitplanung nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren betroffen sind.

 

Boden und Baugrund - allgemein

Der in den Textfestsetzungen unter D3 bereits enthaltene Hinweis wird wie folgt ergänzt (Ergänzungen in kursiver Schrift):

„Es wird empfohlen, eine objektbezogene Baugrunduntersuchung entsprechend den Anforderungen der einschlägigen Regelwerke (z.B. DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054) durchführen zu lassen. Bei allen Bodenarbeiten sind die Vorgaben der DIN 19731 und der DIN 18915 zu berücksichtigen (Quelle: www.beuth.de).“

Entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans wird sich das Planvorhaben auf die Plateaulage im weniger topographisch bewegten Gelände konzentrieren.

Die Steilhänge – und hier insbesondere die in Richtung Rhein abfallenden Hänge und Hangkanten – bleiben von der Bebauung verschont, da im weiteren Verfahren die bisher im Bereich des Sondergebiets SO 2 festgesetzten überbaubaren Flächen zurückgenommen und an den Geltungsbereich der bisher geltenden Außenbereichssatzung angepasst werden.

Es besteht kein weiterer planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf zum Belang „objektbezogene Baugrunduntersuchung“.

 

 

 

Boden und Baugrund – mineralische Rohstoffe

Bei der abschließenden Festlegung etwaig notwendiger externer Kompensationsmaßnahmen werden keine regionalplanerisch ausgewiesenen Vorrangflächen für die Rohstoffgewinnung beansprucht.

 

Radonprognose

Die Anregung, wonach keine verwertbaren Daten für die Einschätzung des Radonvorkommens vorliegen, wird zur Kenntnis genommen.

Für die Ebene des vorliegenden Bebauungsplans besteht daher kein weiterer planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf.

 

 

Beschluss

Die Anregungen werden entsprechend den Ausführungen in der abwägenden Stellungnahme berücksichtigt.

 

 

 

3.1.8    Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landespflege, Schreiben vom 08.11.2018

Sehr geehrter Herr Günther,

 

wir danken Ihnen für die uns gewährte, urlaubsbedingt benötigte Fristverlängerung und geben folgende denkmalfachliche Stellungnahme zu dem B-Plan-Entwurf 10.59 „Haus Ernich“ in Remagen ab.

Das Haus Ernich stellt mitsamt dem umgebenden Park und allen darin liegenden Gebäuden eine bauliche Gesamtanlage dar, die nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) als Kulturdenkmal geschützt ist. Weiterhin genießt das Kulturdenkmal gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 DSchG einen Umgebungsschutz, der sich u.a. auf angrenzende Bebauungen, Sichtachsen und städtebauliche Zusammenhänge beziehen kann. Beim Haus Ernich betrifft dieser Umgebungsschutz insbesondere auch die Sichtachsen vom und zum Rhein bzw. die Fernansichten des Anwesens, die möglichst ungestört zu erhalten sind.

Insofern nehmen wir erfreut zur Kenntnis, dass die höchstzulässige Höhe baulicher Anlagen im Teilgebiet SO1 noch einmal etwas nach unten korrigiert und mit einer leichten Staffelung versehen wurde (Stand 17. Oktober 2018 im Vergleich zu Stand 11. September 2018) und hoffen, dass dies dazu beiträgt, die geplanten Neubauten hinter dem vorhandenen Baumbestand an der Hangkante weitgehend „verbergen“ zu können und so die historischen Fernansichten des Anwesens vom Rheintal zu erhalten bzw. eine optische Beeinträchtigung des Kulturdenkmals zu verhindern.

Grundsätzlich wird aus denkmalfachlicher Sicht aufgrund der bereits geführten Vorgespräche einer maßvollen Bebauung mit Hotel und Restaurantbau unter Wahrung eines ausreichenden Abstands zum Haupthaus Ernich zugestimmt. Details der Bebauung ergeben sich erst im späteren Bauantragsverfahren und werden dann im Rahmen eines sich anschließenden denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahrens abzustimmen und zu genehmigen sein.

Wir bitten darum, im weiteren Verfahrensablauf beteiligt zu werden.

Diese Stellungnahme betrifft nur die Belange der Direktion Landesdenkmalpflege. Eine Stellungnahme der Direktion Landesarchäologie ist bitte gesondert einzuholen.

Mit freundlichen Grüßen

 

Im Auftrag

Constanze Hüther

 

Abwägungsvorgang

Gemäß dem nachrichtlichen Verzeichnis der Kulturdenkmäler der Generaldirektion Kulturelles Erbe steht das Schloss und die dazugehörige Parkanlage unter Denkmalschutz gemäß Denkmalschutzgesetz (DSchG). Hierzu ist in der Denkmalliste folgendes eingetragen:

  • Das Schloss Ernich, zu dem das Haupthaus, die ehemalige Remise, das Gärtnerhaus, Torhaus, Pumpenhaus und 2 massive Pavillons (ehem. Kegelbahn) und sonstige Außenanlagen gehören, steht als Gesamtanlage einschließlich Park als Kulturdenkmal unter Denkmalschutz (Quelle: Nachrichtliches Verzeichnis der Kulturdenkmäler, Kreis Ahrweiler, Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinlandland-Pfalz).

 

In den Planunterlagen des Bebauungsplans erfolgte daher die nachrichtliche Übernahme nach § 9 (6) BauGB. Die fachgesetzlichen Vorgaben gemäß Denkmalschutzgesetz für dieses Kulturdenkmal gelten nach wie vor unverändert und erfahren durch die nachrichtliche Übernahme keine Einschränkung bzw. werden durch den Erlass des Bebauungsplans nicht aufgehoben. Das denkmalschutzrechtliche Beeinträchtigungsverbot bleibt von den Festsetzungen des Bebauungsplans unberührt.

Die (landes-)rechtliche Stellung des Denkmalschutzes hat zur Folge, dass die entsprechenden Belange des Denkmalschutzgesetzes als öffentlich-rechtliche Vorschriften (spätestens) in der Planvollzugsebene zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet, dass ein Vorhaben den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen darf und gleichzeitig die denkmalschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen muss.

Wirksamkeit erlangt der Denkmalschutz jedoch erst in der Planvollzugsebene.

Erst in dieser Ebene entscheidet sich nach einer denkmalschutzrechtlichen Abwägung, inwieweit die Eigentümerbelange mit dem denkmalschutzrelevanten Belangen vereinbar sind und eine entsprechende denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt werden kann.

Im Hinblick auf die Vollzugsfähigkeit des vorliegenden Bebauungsplans i.S. des § 1 (3) BauGB Erfordernis der Planung) ist es für die Satzungsebene von Bedeutung, dass das denkmalschutzrechtliche Beeinträchtigungsverbot die durch den Bebauungsplan herbeigeführten Bebauungsmöglichkeiten nicht ausschließt bzw. verhindert.

Diese Anforderungen sind vorliegend gegeben. Die Denkmalschutzbehörde hat in der Stellungnahme bei Erfüllung gewisser Tatbestände eine grundsätzliche Zustimmung signalisiert.

Somit kann zum jetzigen Stand der Planung von einer Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans und eine Vereinbarkeit mit den denkmalrelevanten Belangen ausgegangen werden.

Die abschließende Klärung erfolgt – wie von der Fachbehörde angeführt – um Rahmen der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.

Für die Ebene des vorliegenden Bebauungsplans besteht daher kein weiterer planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf.

 

Beschluss

Die Anregungen werden entsprechend den Ausführungen in der abwägenden Stellungnahme berücksichtigt.

 

3.2       Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 (2) BauGB

 

3.2.1    Kreisverwaltung Neuwied, Schreiben vom 03.01.2018

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Abwägungsvorgang

Aus städtebaulicher Sicht ist die Steuerung der Höhenentwicklung im Planbereich grund-sätzlich notwendig, um auf diese Weise eine möglichst wirkungsvolle Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild erzielen zu können.

Aufgrund der denkmalrechtlich relevanten Situation besteht insbesondere für das Teilgebiet SO 1 ein Regelungserfordernis, da hier der Bereich der intensiven Neubebauung sein wird.

Die übrigen Sondergebiete erfassen „lediglich“ den denkmalgeschützten Gebäudebestand. Für diese ist eine verträgliche Höhenentwicklung durch die notwendige denkmalrechtliche Genehmigung gewährleistet.

Zwar unterliegt das Teilgebiet SO 1 auch dem denkmalrechtlich relevanten Ensembleschutz, so dass auch hier die denkmalrechtliche Genehmigung eine gewisse Sicherheit zur Vermeidung einer störenden Höhenentwicklung bietet.

Dennoch erfolgt die planungsrechtliche Steuerung, um auf diese Weise die höchstmögliche Sicherheit bzw. eindeutige Beurteilungsgrundlage schaffen zu können. Gemäß den vorliegenden Architekturplänen sind die geplanten baulichen Anlagen bis zu einer  höchstzulässigen Firsthöhe von 155,0 m üNN geplant. Die künftig geltenden Höhen sind in der Planurkunde eingetragen.

Mit den festgelegten Höhen wird für das Hotelrestaurant ein nutzer- und funktionsgerechter Betriebsablauf ermöglicht und gleichzeitig eine Einbindung in den denkmalgeschützten Bereich gewährleistet. 

Eine Einsehbarkeit des Plangebietes insbesondere vom Rheintal ergibt sich aufgrund des vorhandenen Waldbestandes und der Höhenkante nicht, so dass durch die neu hinzukommenden Baukörper keine Beeinträchtigung für das Landschaftsbild hervorgerufen wird.

Abschließend wird auf die Stellungnahme der Kreisverwaltung Ahrweiler, Referat Denkmalpflege vom 21.12.2108 verwiesen (siehe Ziffer 3.1.2 dieser Abwägungsvorlage).

Hier wird auf die in der Planvollzugsebene stattfindende denkmalrechtliche Genehmigung verwiesen, in der die Belange des „Sich-Einfügens“ des Planvorhabens in das Denkmalensemble abschließend geprüft werden.

Im Vorfeld der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens haben bereits Abstimmungen mit der Denkmalschutzbehörde stattgefunden. Dabei wurde seitens der Fachbehörde als eine wesentliche Voraussetzung für die denkmalrechtliche Genehmigung eine maßvolle Höhenentwicklung unter Berücksichtigung des Haupthauses definiert.

Insofern wird den Anregungen der Kreisverwaltung Neuwied hinreichend Rechnung getragen. Eine Landschaftsbildanalyse ist nicht notwendig.

 

Beschluss

Die Anregungen werden entsprechend den Ausführungen in der abwägenden Stellungnahme berücksichtigt.

 

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt, die eingereichten Anregungen und Hinweise wie dargelegt zu bewerten, zu gewichten und nach Abwägung unter- und gegeneinander im weiteren Verfahrensverlauf entsprechend zu berücksichtigen.

 

Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung auf Basis der so zu ergänzenden Unterlagen mit der Durchführung der Offenlage.

 

 


Für das Areal der vormaligen Residenz des franz. Botschafters soll auf Antrag des heutigen Eigentümers Baurecht für den Um- und Ausbau zu einer Hotelanlage geschaffen werden. Bereits in den 1930-er Jahren diente das Objekt einer solchen Nutzung.

 

Nach den bisherigen Planungen soll das Hotel über etwa 85 Zimmer incl. notwendiger Verwaltungs-, Funktions- und Nebenräumen verfügen. Angeschlossen werden sollen zudem Räume für einen Tagungs- oder Seminarbetrieb sowie Wellness- und Fitnessbereiche. Auf dem Areal sollen ferner zwei Restaurants entstehen, von denen eines nur den Hotelgästen, ein zweites aber auch hotelfremden Gästen zur Verfügung stehen soll.

 

Der Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens hatte der Stadtrat am 18.06.2018 zugestimmt.

 

Mit den daraufhin erstellten Unterlagen wurde in der Zeit vom 22.11.2018 bis einschließlich 04.01.2019 die Unterrichtung (frühzeitige Beteiligung) durchgeführt. Behörden, Träger öffentlicher Belange und andere von der Planung berührten Einrichtungen wurden zuvor schriftlich über das Beteiligungsverfahren informiert und um Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Von den fast 40 beteiligten Institutionen meldeten sich 12 zurück, davon 8 mit inhaltlichen Anregungen. Seitens der Bürger wurden keine Stellungnahmen eingereicht.

 

Wesentliche Änderungen oder Ergänzungen ergeben sich aus den Anregungen des Forstamtes sowie des Landesbetriebs Mobilität. Die Forstverwaltung wies auf mögliche Konflikte wegen der Nähe der überbaubaren Grundstücksflächen zum Wald hin; hier soll der Abstand der Baugrenzen zum Wald vergrößert werden.

 

Mit Annahme der Beschlussvorlage werden die Verfahrensunterlagen entsprechend ergänzt und die Bürger wie auch die planbetroffenen Behörden erhalten im Rahmen der Offenlage die Möglichkeit, sich zu den ergänzten und überarbeiteten Verfahrensunterlagen zu äußern.