Abwägung
AUS DER FRÜHZEITGEN BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT
NACH § 3 (1) BAUGESETZBUCH UND
DER BEHÖRDEN SOWIE SONSTIGER TRÄGER ÖFFENTLICHER
BELANGE
NACH § 4 (1) BAUGESETZBUCH
Inhaltsverzeichnis
3.1.2 Kreisverwaltung Ahrweiler, Schreiben vom
09.01.2019
3.1.3 Landesbetrieb Mobilität Cochem-Koblenz,
Schreiben vom 20.12.2018
3.1.4 Forstamt Ahrweiler, Schreiben vom
20.12.2018
3.1.5 Energienetze Mittelrhein GmbH & Co.
KG, Schreiben vom 20.12.2018
3.1.7 Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Schreiben vom
3.2 Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 (2) BauGB
3.2.1 Kreisverwaltung Neuwied, Schreiben vom
03.01.2018
1 Erfordernis der Planung
Der Eigentümer der unter
Denkmalschutz stehenden Anlage „Schloss Ernich“ hat bei der Stadt Remagen den
Antrag auf Schaffung der planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für
die Errichtung eines Hotels und Restaurants gestellt. Hierzu soll das
städtebauliche Instrument des Bebauungsplans zum Einsatz kommen.
Das Schloss einschließlich
der dazugehörigen Gebäude wie Haupthaus, die ehemalige Remise, das Gärtnerhaus,
Torhaus, Pumpenhaus sowie 2 massive Pavillons (ehem. Kegelbahn) und sonstige
Außenanlagen (Schlosspark) stehen als
Gesamtanlage unter Denkmalschutz.
Lt. den vorliegenden Plänen
des Antragstellers, die im Übrigen Grundlage des Antrags und den Beratungen in
den städtischen Gremien waren, soll die denkmalgeschützte Anlage um einen
Hotelneubau mit Zimmern und Suiten für die Übernachtung, Seminar- und
Konferenzräumen, Spa sowie ein Hotelrestaurant nur für Hotelgäste sowie ein
Restaurant auch für hotelfremde Gäste ergänzt werden.
Die bestehenden
denkmalgeschützten Gebäude wie Schloss, Remise, Gärtnerhaus, Torhaus,
Pumpenhaus und ehemalige Kegelbahn werden in die planerischen Überlegungen
einbezogen. Sie bleiben jedoch in ihrer Bausubstanz unverändert und sind
Bestandteil des Nutzungskonzeptes.
Durch die Aufstellung des
Bebauungsplans und die damit verbundene Schaffung des Baurechts für eine
gastronomische Einrichtung soll die denkmalgeschützte Anlage mit entsprechender
Lagegunst auf der Rheinhöhe und einem daraus resultierendem Blick in das
Mittelrheintal auch für die Öffentlichkeit wieder zugänglich gemacht werden.
Insbesondere für den Tourismus in der Region soll ein qualitativ hochwertiges
Angebot geschaffen und bereitgestellt werden. Auf diese Weise kann eine
nachhaltige Erhaltung und Entwicklung
der denkmalgeschützten Anlage ermöglicht werden.
Das Rückgrat des geplanten
Hotelstandortes sind Einrichtungen für die Übernachtung (Gästezimmer und
-suiten), Schank- und Speisewirtschaften mit unterschiedlichem Angebot (für
Hotelgäste und hotelfremde Gäste, Spezialitätenrestaurant), Räumlichkeiten für
Tagungen/ Seminare und Veranstaltungen sowie ein Wellnessbereich mit
Einrichtungen auch im Freien. Darüber hinaus soll ein ausreichend bemessenes
Angebot an Stellplatzflächen für die Unterbringung des Gästeverkehrs
bereitgestellt werden.
Für einen Teil der im
Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Flächen besteht eine
Außenbereichssatzung nach § 35 BauGB (siehe Kennzeichnung in der Planurkunde).
Für die seitens des Antragstellers angedachte Veränderung stößt dieses
städtebauliche Instrumentarium jedoch an seine Grenzen. Eine dem
städtebaulichen Ordnungsgedanken entsprechende Steuerung und Leitung i.S. des §
1 (3) BauGB kann durch die Satzung nicht gewährleistet werden.
In diesem Zusammenhang ist
allerdings auch zu erwähnen, dass selbst für das Instrument des Bebauungsplans
durch die Unterschutzstellung der Anlage nach Denkmalschutzgesetz nur eine
begrenzte Steuerung möglich ist.
Neben den städtebaulichen
Aspekten können mit dem Bebauungsplan auch umweltrelevante Belange wie etwa die
Anforderungen an die bereits vorhandene wirkungsvolle Einbindung in das
Landschaftsbild, die Eingriffsregelung sowie der Waldbestand eingebunden und
einer verträglichen Lösung zugeführt werden. In diesem Zusammenhang ist
anzuführen, dass sich der wesentliche Eingriff in bisher baulich noch nicht
genutzte Bereiche auf Flächen bezieht, die einer extensiven
landwirtschaftlichen Nutzung in Form einer Mähwiese bzw. Weidennutzung
unterliegen. Diese im südwestlichen Teil des Areals gelegenen Flächen (SO 1)
stehen zu diesem Zweck einem Landwirt zur Verfügung.
Neben der Berücksichtigung
der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege nach § 1 (6) Nr. 5 BauGB
ist zur Rechtfertigung der vorliegenden Planung insbesondere auch der in § 1
(6) 8a BauGB verankerte Belang der Wirtschaft anzuführen.
Im vorliegenden Fall ist es
für die Stadt von Bedeutung, mit der Schaffung der planungsrechtlichen
Zulässigkeitsvoraussetzungen einen Beitrag für eine „aktive“
Wirtschaftsförderung mit dem Ziel der Erhaltung und Ausbau von Wirtschaftskraft
vor Ort zu leisten. Hier ist die Schaffung von Arbeitsplätzen vor Ort besonders
zu nennen.
Weiterhin strebt die Stadt
die Berücksichtigung des Belanges von Freizeit und Erholung nach § 1 (6) Nr. 3
BauGB an. Den geänderten Ansprüchen der Bevölkerung an ihre Freizeitgestaltung
sowie dem Trend des „Wellness-Tourismus“ wird auf diese Weise Rechnung
getragen.
Auch entspricht die
städtische Planungsabsicht der raumordnerischen Vorgabe nach Lage in einem
Erholungsraum. So soll in Gemeinden, die traditionell bereits Tourismusgebiet
sind, durch qualitativ wirksame Maßnahmen die künftige Entwicklung beeinflusst
werden.
Der Stadtrat von Remagen
hat in der Sitzung am 18.06.2018 die Aufstellung des Bebauungsplans
beschlossen.
Die frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB fand in der Zeit vom 22.11.2018 bis
einschließlich 04.01.2019 statt. Seitens der Öffentlichkeit wurden keine
Stellungnahmen vorgetragen.
Mit Schreiben vom
29.11.2018 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §
4 (2) BauGB und die Nachbargemeinden nach § 2 (2) BauGB am Verfahren beteiligt.
Seitens der Nachbargemeinden wurden eine Stellungnahme vorgetragen (Landkreis
Neuwied). Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben
eine Stellungnahme mit abwägungsrelevantem
Handlungsbedarf abgegeben:
1.
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle
Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz,
2.
Kreisverwaltung Ahrweiler,
3.
Landesbetrieb Mobilität Cochem-Koblenz,
4.
Forstamt Ahrweiler,
5.
Energienetze Mittelrhein GmbH & Co. KG,
6.
Energienetze Mittelrhein GmbH & Co. KG Netzservice Gas, Wasser,
Fernwärme,
7.
Landesamt für Geologie und Bergbau, Rheinland-Pfalz und
8.
Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion
Landespflege.
Eine Stellungnahme ohne abwägungsrelevanten
Handlungsbedarf haben abgegeben:
- Generaldirektion
Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie,
- IHK Koblenz,
- Rhein-Sieg-Kreis,
- Vodafone Kabel
Deutschland GmbH.
3 Abwägung
3.1 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB
3.1.1 Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle
Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Schreiben vom 29.11.2018
Abwägungsvorgang
1. Oberflächenwasserbewirtschaftung
Im Zusammenhang mit der vorgerbachten Anregung zu Starkregenereignissen
ist folgendes anzuführen:
Für die vorliegende Aufstellung des Bebauungsplans ergibt sich
grundsätzlich aus dem in § 1 (6) Nr. 1 BauGB verankerten Belang der Sicherheit
der Wohnbevölkerung die Verpflichtung, diese Anregung zu berücksichtigen.
Hieraus ist eine Verpflichtung zur Gewährleistung einer allgemeinen
Gefahrenabwehr und –vorsorge für die planende Gemeinde bereits in der Ebene der
Bauleitplanung abzuleiten. Diese Anforderungen bedeuten, dass bereits im Rahmen
der Planung die Verpflichtung besteht, mögliche Gefahrensituationen zu
ermitteln und in die planerische Abwägung einzustellen.
Aus den bereits geltenden Gesetzen und Vorschriften ergeben sich
Verpflichtungen u.a. für jede Einzelperson. Diese gesetzlichen bzw.
eigenständigen Regelungen gelten unabhängig und losgelöst von möglichen
Inhalten eines Bebauungsplans.
So ist in § 5 (2) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) „Allgemeine Sorgfaltspflichten“ angeführt,
dass jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, im Rahmen des ihr
Möglichen und Zumutbaren verpflichtet ist, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum
Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen,
insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für
Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.
Ebenso sieht die Landesbauordnung (LBauO) Rheinland-Pfalz entsprechende
Verpflichtungen des jeweiligen Bauherrn bei der Umsetzung seines Vorhabens vor.
Nach § 3 Abs. 1 LBauO sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und
Einrichtungen i.S. des § 1 (1) Satz 2 LBauO so anzuordnen, zu errichten, zu
ändern und instand zu halten, dass sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
sowie die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährden. Ziel des § 3 Abs. 1 LBauO
ist es, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei der
Anordnung, der Errichtung, der Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen
abzuwehren. Die Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBauO beziehen sich auf sämtliche
bauliche Anlagen sowie – entsprechend dem Wortlaut des § 1 (1) Satz 2 LBauO –
auch auf bebaute und bebaubare Grundstücke.
Ferner ist § 14 LBauO „Schutz gegen schädliche Einwirkungen“ anzuführen.
Demnach müssen bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2 so angeordnet und beschaffen sein, dass durch Wasser,
Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische,
physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
Der überwiegende Teil des Anwesens „Haus Ernich“ stellt sich als eine
große zusammenhängende Waldfläche dar. Es handelt es sich um ein topographisch
bewegtes Gelände, welches unterschiedliche Abflussrichtungen des möglicherweise
anfallenden Außengebietswassers aufweist. Die stärkste Hangneigung besteht in
Richtung Rhein.
Der Wald leistet grundsätzlich einen wichtigen Beitrag für den
Hochwasserschutz, da der Oberflächenwasserabfluss i.d.R. geringer ist und
langsamer erfolgt. Der Waldboden ist grundsätzlich in der Lage, einen
wesentlichen Anteil der anfallenden Niederschlagswässer an Ort und Stelle zu
speichern. Diese Waldflächen werden von der angedachten Errichtung eines Hotels
nicht erfasst und werden unverändert erhalten.
Der Gebäudebestand einschließlich der für die Errichtung des Hotels
vorgesehenen Flächen liegt auf einem Geländeplateau. Geländemodellierungen zur
Einpassung der Gebäude und Freiflächen wurden bereits im Rahmen der erstmaligen
Bebauung vorgenommen. Die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung bei
Starkregenereignissen ist in diesem Teilbereich als gering einzustufen. Hierzu
tragen auch die „Befestigungen“ der nicht bebauten Flächen bei, die als
überwiegend als Wiesenfläche ausgebildet sind.
Um der Anregung der Fachbehörde nach Gewährleistung eines größtmöglichen
Schutzes für die an das Plangebiet angrenzenden Außenbereichsflächen Rechnung
tragen zu können, soll in der Ebene des Bebauungsplans ein Hinweis in die
Textfestsetzungen aufgenommen.
Mit der Aufnahme dieses Hinweises in den Bebauungsplan erfolgt ein
frühzeitiger Hinweis an die (künftigen) Eigentümer und Nutzer auf eine mögliche
Gefährdung durch Starkregenüberflutungen zu achten und in der Planvollzugsebene
Maßnahmen zur Vermeidung etwaiger Auswirkungen zu ergreifen.
Mit der Bekanntgabe des möglichen Gefährdungspotenzials wird den
künftigen Bauherren die Möglichkeit gegeben, frühzeitig konkrete Maßnahmen zur
Vermeidung möglicher Schäden zu berücksichtigen wie etwa die Umsetzung von
Maßnahmen zur Verbesserung der Hangwassersituation bei der Freiflächen-
und Gartengestaltung (Mulden, „Wall“,
Anlage von Gräben zur Hangentwässerung in die öffentliche Kanalisation) und
somit die Vermeidung von Beeinträchtigungen für die Nachbargrundstücke.
Schmutzwasserbeseitigung
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
Für den vorliegenden Bebauungsplan besteht kein planerischer bzw.
abwägungsrelevanter Handlungsbedarf.
Allgemeine Wasserwirtschaft
In die Planurkunde wird für den betroffenen Teil das
Überschwemmungsgebiet des Rheins nachrichtlich gekennzeichnet.
Des Weiteren wird in den Textfestsetzungen ein entsprechender Hinweis
wie folgt aufgenommen:
„In der Planurkunde erfolgt die nachrichtliche Übernahme des
Überschwemmungsgebiets des Rheins.“
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die einschlägigen
Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 78 WHG) und des
Landeswassergesetzes sowie die Rechtsverordnung zur Feststellung des
Überschwemmungsgebietes des Rheins vom 01.01.1996 uneingeschränkt gelten.
Geländeveränderungen und jegliche bauliche Anlagen innerhalb des
festgesetzten Überschwemmungsgebietes bedürfen einer vorherigen
Ausnahmegenehmigung durch die Obere Wasserbehörde. Dies gilt auch dann, wenn
keine Baugenehmigung nach der Landesbauordnung zu erteilen ist. In allen Fällen
ist der Retentionsraumverlust auszugleichen.“
Beschluss
Die Anregungen zur Oberflächenwasserbewirtschaftung –
Niederschlagswasser werden zur Kenntnis genommen.
Die Anregungen zur Oberflächenwasserbewirtschaftung –
Starkregenereignisse werden – wie in der abwägenden Stellungnahme dargelegt –
in Form einer Ergänzung der Hinweise im Textteil berücksichtigt.
Die Anregungen zur Schmutzwasserbeseitigung werden zur Kenntnis
genommen.
Die Anregungen zur Allgemeinen Wasserwirtschaft werden entsprechend den
Ausführungen in der abwägenden Stellungnahme berücksichtigt.
3.1.2 Kreisverwaltung Ahrweiler, Schreiben vom
09.01.2019
Abwägungsvorgang
1. Landesplanung/ Städtebau
Zunächst
ist klarzustellen, dass die Darstellung einer Sonderbaufläche mit der
Zweckbestimmung „Tourismus und Bildung“ im Flächennutzungsplan der Stadt so zu
verstehen ist, dass die Ausrichtung eines Vorhabens alternativ dem Tourismus
oder der Bildung dient. Eine Kombination beider Ausrichtungen ist nicht
zwingend erforderlich. Folglich ist das Planungsziel des Bebauungsplans nach §
8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Entsprechend
der Anregung der Unteren Landesplanungsbehörde wird die Begründung in Kapitel A
3.1 dahingehend ergänzt, dass die Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung
„Tourismus und Bildung“ definiert ist.
Gemäß
der definierten Zweckbestimmung und dem dazugehörigen Zulässigkeitskatalog in
der Textfestsetzung A1 sind im Bebauungsplangebiet künftig sowohl Anlagen und
Einrichtungen für die Erholung als auch für die Bildung zulässig.
So ist in der
Zweckbestimmung angegeben, dass zur Hauptnutzung ebenfalls die Bereitstellung
von Anlagen und Einrichtungen für den Konferenz-, Seminar- und Tagungsbetrieb
zählt.
Dies wird durch den
Zulässigkeitskatalog wie folgt ergänzt:
Für das Sondergebiet SO 1
sind Räume für den Konferenz-, Seminar- und Tagungsbetrieb, die im funktionalen
Zusammenhang zur Hauptnutzung stehen, zulässig
Darüber hinaus sind im
Sondergebiet SO 3 selbständige Anlagen und Räume für Einrichtungen der Fort- und Weiterbildung zulässig.
Vor diesem Hintergrund
wird das Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB berücksichtigt.
2. Naturschutz
Im
Vorfeld der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens ist die Untere
Naturschutzbehörde bereits einbezogen worden.
Neben
einem Behördentermin im Haus der Kreisverwaltung hat zwischenzeitlich eine
Ortsbesichtigung stattgefunden.
Die
notwendigen naturfachplanerischen Planungen werden nunmehr erbracht und mit der
Unteren Naturschutzbehörde vor Einleitung des nächsten Beteiligungsschrittes
abgestimmt. Anschließend werden die relevanten naturfachplanerischen Vorgaben
in den Bebauungsplan integriert.
3. Wasserwirtschaft
Es
besteht kein Abwägungsbedarf, da keine Anregungen zum Bebauungsplan vorgebracht
werden.
4. Brandschutz
In
Kapitel A7.1 der Begründung ist ausgeführt, dass für die Bereitstellung einer
ausreichenden Löschwassermenge entsprechende Einrichtungen vorzusehen sind (Löschwassereinrichtungen
wie z.B. Hotelpool, Zisternen u.a.), da der Versorgungsdruck aus dem
öffentlichen Netz sowie der privaten Wasserversorgung über das Pumpenhaus nicht
ausreicht. Weitergehende Einzelheiten sind mit der für den Brandschutz
zuständigen Behörde sowie dem Versorgungsträger im anstehenden Verfahren zu
klären.
Unter
Berücksichtigung des in § 1 (6) BauGB verankertem Belangs nach Gewährleistung
einer ausreichenden Sicherheit der Bevölkerung i.S. des § 1 (6) Nr. 1 BauGB ist zu erwähnen, dass in der Ebene des
Bebauungsplans auch ohne eine entsprechende Festsetzung einer Fläche für die
Löschwasserversorgung solche Anlagen und Einrichtungen zulässig sind.
So
sind Anlagen der Löschwasserversorgung als dienende Einrichtungen des
jeweiligen Grundstücks einzustufen und auf der Grundlage § 14 (1) BauNVO
zulässig. Es obliegt somit im Zuständigkeit des jeweiligen Betroffenen
entsprechende Einrichtungen auf seinem Grundstück bereitzuhalten, sofern eine
ausreichende Löschwasserversorgung aus dem öffentlichen Netz nicht
sichergestellt werden kann. Hieraus ist die Bereitstellung einer ausreichenden
Löschwasserversorgung als eine private Aufgabe des Eigentümers abzuleiten.
Gemäß
den getroffenen Festsetzungen sind die Nebenanlagen i.S. des § 14 (1) BauNVO im
Bebauungsplangebiet uneingeschränkt zulässig.
In
Ergänzung hierzu tritt die „Generalklausel“ des § 14 (2) BauNVO. Demnach sind
die in § 14 (2) BauNVO aufgeführten Nebenanlagen, die der Versorgung des
Baugebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von
Abwasser dienen, sind ausnahmsweise zulässig, auch soweit für sie keine
besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische
Anlagen sowie für Anlagen erneuerbarer Energien.
Die
angeführten planungsrechtlichen Voraussetzungen gewährleisten auch ohne
verbindliche Festsetzung im Bebauungsplan die Bereitstellung von Anlagen und
Einrichtungen für eine ausreichende Löschwasserversorgung.
Eine
wesentliche Voraussetzung für eine gesicherte Erschließung i.S. des § 30 (1)
BauGB liegt somit vor, die in der Planvollzugsebene unter Berücksichtigung der
vorgebrachten Anregungen der weiteren Ausgestaltung bedürfen.
Die
abschließende Klärung hat in der Planvollzugsebene zu erfolgen. Dabei ist von
Bedeutung, dass – sofern eine ausreichende Löschwassermenge aus dem
öffentlichen Netz zur Verfügung gestellt werden kann, der Nachweis im Zuständigkeits- und
Aufgabenbereich des jeweiligen Eigentümers steht.
Für
den vorliegenden Bebauungsplan besteht kein weiterer planerischer bzw.
abwägungsrelevanter Handlungsbedarf.
5. Verkehr
In
diesem Zusammenhang ist auf die Stellungnahme des Landesbetriebs Mobilität und
Verkehr vom 20.12.2018 zu verweisen.
In
dieser Stellungnahme des Straßenbaulastträgers wird die Anlage einer
Linksabbiegespur auf der K 40 gefordert, um künftig einen reibungslosen und
sicheren Verkehrsablauf gewährleisten zu können.
Hierzu
wird der
Vorhabenträger in Abstimmung mit der Stadtverwaltung ein qualifiziertes
Ingenieurbüro mit der Planung der geforderten Linksabbiegespur Typ 4
beauftragen.
Auf dieser Grundlage sind
im vorliegenden Bebauungsplan die für die Herstellung der benötigten
Flächenteile als Verkehrsfläche nach § 9 (1) Nr. 11 BauGB festzusetzen. Auf
diese Art erfolgt die planungsrechtliche Sicherung der notwendigen Flächen.
Die weiteren Ausbaudetails
werden in der Straßenplanung in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger
geregelt.
Zur planungsrechtlichen
Sicherung der o.a. Verkehrsfläche ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans
entsprechend zu erweitern und die zur Herstellung der Linksabbiegespur
notwendigen Flächenteile der K 40 in den Geltungsbereich einzubeziehen.
Die Integration der
Verkehrsfläche in den Bebauungsplan hat vor der Durchführung der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (2) BauGB zu erfolgen.
Die
Gewährleistung nach Aufrechterhaltung Sichtverhältnisse ist bereits in § 26
LStrG geregelt und gilt unabhängig vom Regelungsgehalt eines Bebauungsplans.
Um
der Anregung Rechnung zu tragen, wird in die Planurkunde ein Sichtdreieck gemäß
den Vorgaben der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06
eingetragen.
6. Denkmalpflege
In
den Textfestsetzungen ist unter D 2 bereits ein entsprechender Hinweis auf die
Meldepflicht nach §§ 16 bis 21 DSchG enthalten.
Wie
von der zuständigen Stelle ausgeführt, erfolgt die abschließende Beurteilung
des Vorhabens in der Planvollzugsebene im Rahmen des denkmalrechtlichen
Genehmigungsverfahrens.
Für
die Ebene des vorliegenden Bebauungsplans besteht daher kein weiterer
planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf.
7. Abfallwirtschaft
In
der Planurkunde sind die vorhandenen privaten Verkehrsflächen mit einer Breite
von 5 m eingetragen. Der für die
Abfallbeseitigung anfallende Verkehr kann grundsätzlich über dieses private
Straßennetz abgewickelt werden.
Wendemöglichkeiten
bestehen an Ort und Stelle zur Verfügung. Alternativ besteht die Möglichkeit
die Abfallbehälter am Tag der Müllabfuhr auf der zur K 40 gelegenen privaten
Grundstücksfläche abzustellen und entsprechend zu entsorgen. Somit sind aus
planungsrechtlicher Sicht die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße
Abfallbeseitigung gegeben.
Für
die Ebene des vorliegenden Bebauungsplans besteht daher kein weiterer
planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf.
Beschluss
Die Anregungen zur
Landesplanung/ Städtebau werden entsprechend den Ausführungen in der abwägenden
Stellungnahme berücksichtigt.
Die Ausführungen zum Belang
„Naturschutz“ werden zur Kenntnis genommen. Vor der Durchführung der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (2) BauGB sind die naturfachplanerischen
Planungsleistungen zu erbringen und in den Bebauungsplan zu integrieren.
Zum Belang
„Wasserwirtschaft“ besteht kein Abwägungsbedarf.
Die Anregungen zum Belang
„Brandschutz“ werden zur Kenntnis genommen.
Die Anregungen zum Belang
„Verkehr“ werden entsprechend den Ausführungen in der abwägenden Stellungnahme
berücksichtigt.
Die Anregungen zum Belang
„Denkmalpflege“ werden zur Kenntnis genommen.
Die Anregungen zum Belang
„Abfallwirtschaft“ sind aus planungsrechtlicher Sicht berücksichtigt.
3.1.3 Landesbetrieb
Mobilität Cochem-Koblenz, Schreiben vom 20.12.2018
Abwägungsvorgang
Bauverbotszone
Innerhalb der
Bauverbotszone liegt im Eingangsbereich zum Anwesen ein legal errichtetes
Gebäude. Somit besteht für dieses Gebäude Bestandsschutz.
Im vorliegenden
Bebauungsplan ist für dieses Gebäude eine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt
worden. Diese liegt mehr oder weniger unmittelbar an den bestehenden
Gebäudekanten.
Trotz der landesrechtlichen
Vorgabe zur Bauverbotszone nach § 22 LStrG wird die Festsetzung der überbaubare
Grundstücksflächen beibehalten.
Aus planungsrechtlicher Sicht
ist die wie folgt zu begründen:
Die Herausnahme der
innerhalb der Bauverbotszone gelegenen überbaubaren Grundstücksfläche hätte zur
Folge, dass eine Bebauung in diesem Bereich aus planungsrechtlicher Sicht nicht
mehr zulässig wäre.
Selbst wenn der LBM
Cochem-Koblenz unter Berücksichtigung der Vorgaben des Landes- straßengesetzes
im Rahmen einer rechtlich möglichen Einzelfallprüfung einer Bebauung zustimmen
könnte, so würden in diesem Fall (= Wegfall der überbaubaren Fläche) die
Festsetzungen des Bebauungsplans entgegenstehen.
Die Berücksichtigung der
fachbehördlichen Anregung hätte zur Folge, dass der betroffene Flächenteil aus
planungsrechtlicher als nicht überbaubare Grundstücksfläche eingestuft würde.
Auch könnte ein geplantes Vorhaben dann nicht mehr im Rahmen einer Befreiung
nach § 31 (2) BauGB legalisiert werden, da die Tatbestände der Befreiung
hinsichtlich des Umfangs der Bebauung und die daraus resultierende
Überschreitung der Baugrenze möglicherweise überschritten bzw. nicht mehr
vorliegen würden.
Aus den genannten
planungsrechtlichen Gründen wird die festgesetzte überbaubare
Grundstücksfläche beibehalten.
In diesem Zusammenhang ist
aber klarzustellen, dass mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche
in der Bauverbotszone die straßenrechtlich relevanten Vorgaben nicht aufgehoben
werden. Diese gelten unverändert und sind im Rahmen Planvollzugsebene als
öffentlich-rechtliche Vorschrift zu berücksichtigen.
Im Bebauungsplan sind eine
Kennzeichnung im Plan, ein Hinweis in den Textfestsetzungen sowie Erläuterungen in der Begründung aufzunehmen.
Linksabbiegespur
Der Vorhabenträger wird in
Abstimmung mit der Stadtverwaltung ein qualifiziertes Ingenieurbüro mit der
Planung der geforderten Linksabbiegespur Typ 4 beauftragen.
Auf dieser Grundlage sind
im vorliegenden Bebauungsplan die für die Herstellung der benötigten
Flächenteile als Verkehrsfläche nach § 9 (1) Nr. 11 BauGB festzusetzen. Auf
diese Art erfolgt die planungsrechtliche Sicherung der notwendigen Flächen.
Die weiteren Ausbaudetails
werden der Straßenplanung in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger geregelt.
Dabei ist zu
berücksichtigen, dass – wie vorstehend mehrfach ausgeführt (z.B. 3.1.2 Nr. 6) –
auch der Zufahrtsbereich zu dem denkmalrechtlich als Gesamtanlage geschützten
Kulturgut gehört und sich hieraus besondere fachgesetzliche Anforderungen für
einen Umbau ergeben können. Neben dem Straßenrecht werden auch
denkmalrechtliche Belange bei der geforderten Neugestaltung der Einfahrt zu beachten
sein. Eine Klärung erfolgt im Zusammenhang mit dem ingenieurtechnischen Entwurf
einer Linksabbiegespur, da damit erst der genaue Flächenbedarf feststeht.
Zur planungsrechtlichen
Sicherung der o.a. Verkehrsfläche ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans
entsprechend zu erweitern und die zur Herstellung der Linksabbiegespur
notwendigen Flächenteile der K 40 in den Geltungsbereich einzubeziehen.
Die Integration der
Verkehrsfläche in den Bebauungsplan hat vor der Durchführung der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (2) BauGB zu erfolgen.
Sondernutzung
Diese
Anregungen tangieren den Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Bauleitplanung
nicht und sind in der Planvollzugsebene abschließend zu klären.
Für
die Ebene des vorliegenden Bebauungsplans besteht daher kein weiterer
planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf.
Beschluss
Die Anregungen zur
- Bauverbotszone und
- Linksabbiegespur
werden entsprechend den
Ausführungen in der abwägenden Stellungnahme berücksichtigt.
Die Anregungen zur Sondernutzungsgebühr
werden zur Kenntnis genommen und lösen für die Ebene des Bebauungsplans keinen
planerischen bzw. abwägungsrelevanten Handlungsbedarf aus.
3.1.4 Forstamt Ahrweiler, Schreiben vom 20.12.2018
Abwägungsvorgang
1. Planungsinhalt:
Die im Geltungsbereich
enthaltenen Waldflächen stehen im Eigentum des Antragstellers.
Der auf der südlich
angrenzenden Parzelle Nr. 58/1 gelegene Waldbestand steht im „Fremdeigentum“.
Von dieser Waldfläche hält die nächstgelegene Baugrenze des SO 1 zurzeit einen
Abstand von 18 m ein.
Um der Anregung der
Forstbehörde entsprechen zu können, wird im betroffenen Bereich die überbaubare
Grundstücksfläche auf einen Mindestabstand von 25 m zur angrenzenden, im
Fremdeigentum stehenden Waldparzelle reduziert Somit wird dem Zuständigkeits-
und Aufgabenbereich der Bauleitplanung entsprechend dem Belang in dieser
Planungsebene hinreichend Rechnung getragen.
Die abschließende Klärung
der Frage des Sicherheitsabstandes ist in der Planvollzugsebene auf der
Grundlage der dann konkret vorliegenden Objektplanung zu klären.
Hierbei sind auch mögliche
Auflagen und Vorgaben zur Bauausführung (z.B. zur Dachkonstruktion,
Grundbucheintrag und vertragliche Vereinbarungen zum Haftungsausschluss,
Verzicht von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Forstamt und dem jeweiligen
Eigentümer u.ä.) in der Baugenehmigung verbindlich festzuschreiben, sofern dies
im konkreten Bedarfsfall notwendig sein sollte.
Für die Ebene des
Bebauungsplans besteht kein weiterer planerischer bzw. abwägungsrelevanter
Handlungsbedarf, da dies nicht in dessen Zuständigkeits- und Aufgabenbereich
fällt.
Beschluss
Die Anregung wird
entsprechend den Ausführungen in der abwägenden Stellungnahme berücksichtigt.
Die überbaubare Grundstücksfläche hat zu der Parzelle Gemarkung Remagen, Flur
24, Nr. 58/1 einen Mindestabstand von 25 m einzuhalten.
3.1.5 Energienetze Mittelrhein GmbH & Co. KG,
Schreiben vom 20.12.2018
Abwägungsvorgang
Die
Lagepläne zeigen, dass innerhalb des Plangebietes keine öffentlichen Leitungen
liegen, dieses aber an das öffentliche Leitungsnetz angeschlossen werden kann.
Die
Bemessung der zur Ver- und Entsorgung des Vorhabens notwendigen privaten
Leitungen und Anlagen wird im weiteren Verfahren zwischen Vorhaben- und Versorgungsträger
geklärt. Sofern neue Leitungen nur innerhalb der bestehenden Zufahrt verlegt
werden, kann diese Klärung sogar noch im Rahmen der Bauantragstellung erfolgen.
Im
Übrigen wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu 3.1.6 verwiesen.
Für
die Ebene des vorliegenden Bebauungsplans besteht daher kein weiterer
planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf.
Beschluss
Die Anregungen werden zur
Kenntnis genommen und sind in der Planvollzugsebene zu berücksichtigen.
Abwägungsvorgang
Das
Schmutzwasser soll wie bisher der örtlichen Kanalisation zugeführt werden.
Die
Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt vor Ort in die angrenzenden privaten
Waldflächen.
Die
Anregung, wonach mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Entwässerungsbeiträge
entstehen, werden zur Kenntnis genommen.
Für
die Ebene des vorliegenden Bebauungsplans besteht daher kein weiterer
planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf.
Beschluss
Die Anregungen werden zur
Kenntnis genommen.
3.1.7 Landesamt für Geologie und Bergbau
Rheinland-Pfalz, Schreiben vom
Abwägungsvorgang
In
die Textfestsetzungen wird unter Ordnungsbuchstabe D folgender Hinweis
aufgenommen:
„Das
Landesamt für Geologie und Bergbau hat mit Schreiben vom 17.01.2019, Az.:
3240-1280-07/V2 mitgeteilt, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans im
Bereich des bereits erloschenem Bergwerksfelder „Unkelbach“ (Eisen) und
„Goldgrube (Kupfer und Eisen) liegt.
Aktuelle
Kenntnisse über die letzten Eigentümerinnen liegen nicht vor.
In
dem in Rede stehenden Gebiet ist kein Altbergbau dokumentiert und findet
aktuell kein Bergbau statt.
Sofern
bei der Realisierung von Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans auf
Indizien für Bergbau gestoßen wird, empfiehlt die Fachbehörde die Einbeziehung
eines Baugrundberaters bzw. eines Geotechnikers für einer objektbezogene
Baugrunduntersuchung.“
Auf
diese Weise wird für die Planvollzugsebene ein frühzeitiger Hinweis auf diesen
Belang gegeben.
Der
Stollen liegt im Bereich des Pumpenhauses und diente ursprünglich der Sammlung
von Wasser und dessen Zuleitung in das Pumpenhaus. Für die auf dem „Plateau“
vorgesehene Neubebauung dürften keine Beeinträchtigungen zu erwarten sein, da
ein ausreichend bemessener Abstand von ca. 150 m (Luftlinie) besteht.
Im
Beteiligungsverfahren ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord,
Regionalstelle Wasserwirtschaft, Bodenschutz und Abfallwirtschaft beteiligt
worden. In der fachbehördlichen Stellungnahme vom 29.11.2018 wurden keine
Anregungen bzw. Hinweise auf das Vorkommen möglicher (kartierter)
Altablagerungsstellen vorgebracht. Auch ansonsten liegen der Stadt keine
Informationen zu möglichen Altablagerungen vor.
Ein
weiterer planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf für die Ebene
des Bebauungsplans besteht nicht, da von dieser Anregung die der Bauleitplanung
nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren betroffen sind.
Boden
und Baugrund - allgemein
Der
in den Textfestsetzungen unter D3 bereits enthaltene Hinweis wird wie folgt
ergänzt (Ergänzungen in kursiver Schrift):
„Es wird empfohlen, eine objektbezogene
Baugrunduntersuchung entsprechend den Anforderungen der einschlägigen
Regelwerke (z.B. DIN 4020, DIN EN 1997-1
und -2, DIN 1054) durchführen zu lassen. Bei allen Bodenarbeiten sind die Vorgaben der DIN 19731 und der DIN
18915 zu berücksichtigen (Quelle: www.beuth.de).“
Entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans
wird sich das Planvorhaben auf die Plateaulage im weniger topographisch
bewegten Gelände konzentrieren.
Die Steilhänge – und hier insbesondere die in
Richtung Rhein abfallenden Hänge und Hangkanten – bleiben von der Bebauung
verschont, da im weiteren Verfahren die bisher im Bereich des Sondergebiets SO
2 festgesetzten überbaubaren Flächen zurückgenommen und an den Geltungsbereich
der bisher geltenden Außenbereichssatzung angepasst werden.
Es
besteht kein weiterer planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf zum
Belang „objektbezogene Baugrunduntersuchung“.
Boden
und Baugrund – mineralische Rohstoffe
Bei
der abschließenden Festlegung etwaig notwendiger externer
Kompensationsmaßnahmen werden keine regionalplanerisch ausgewiesenen
Vorrangflächen für die Rohstoffgewinnung beansprucht.
Radonprognose
Die
Anregung, wonach keine verwertbaren Daten für die Einschätzung des
Radonvorkommens vorliegen, wird zur Kenntnis genommen.
Für
die Ebene des vorliegenden Bebauungsplans besteht daher kein weiterer
planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf.
Beschluss
Die Anregungen werden
entsprechend den Ausführungen in der abwägenden Stellungnahme berücksichtigt.
Sehr
geehrter Herr Günther,
wir
danken Ihnen für die uns gewährte, urlaubsbedingt benötigte Fristverlängerung
und geben folgende denkmalfachliche Stellungnahme zu dem B-Plan-Entwurf 10.59
„Haus Ernich“ in Remagen ab.
Das
Haus Ernich stellt mitsamt dem umgebenden Park und allen darin liegenden
Gebäuden eine bauliche Gesamtanlage dar, die nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) als Kulturdenkmal geschützt ist.
Weiterhin genießt das Kulturdenkmal gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 DSchG einen
Umgebungsschutz, der sich u.a. auf angrenzende Bebauungen, Sichtachsen und
städtebauliche Zusammenhänge beziehen kann. Beim Haus Ernich betrifft dieser
Umgebungsschutz insbesondere auch die Sichtachsen vom und zum Rhein bzw. die
Fernansichten des Anwesens, die möglichst ungestört zu erhalten sind.
Insofern
nehmen wir erfreut zur Kenntnis, dass die höchstzulässige Höhe baulicher
Anlagen im Teilgebiet SO1 noch einmal etwas nach unten korrigiert und mit einer
leichten Staffelung versehen wurde (Stand 17. Oktober 2018 im Vergleich zu
Stand 11. September 2018) und hoffen, dass dies dazu beiträgt, die geplanten
Neubauten hinter dem vorhandenen Baumbestand an der Hangkante weitgehend
„verbergen“ zu können und so die historischen Fernansichten des Anwesens vom
Rheintal zu erhalten bzw. eine optische Beeinträchtigung des Kulturdenkmals zu
verhindern.
Grundsätzlich
wird aus denkmalfachlicher Sicht aufgrund der bereits geführten Vorgespräche
einer maßvollen Bebauung mit Hotel und Restaurantbau unter Wahrung eines
ausreichenden Abstands zum Haupthaus Ernich zugestimmt. Details der Bebauung
ergeben sich erst im späteren Bauantragsverfahren und werden dann im Rahmen
eines sich anschließenden denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahrens abzustimmen
und zu genehmigen sein.
Wir
bitten darum, im weiteren Verfahrensablauf beteiligt zu werden.
Diese
Stellungnahme betrifft nur die Belange der Direktion Landesdenkmalpflege. Eine
Stellungnahme der Direktion Landesarchäologie ist bitte gesondert einzuholen.
Mit
freundlichen Grüßen
Im
Auftrag
Constanze
Hüther
Abwägungsvorgang
Gemäß
dem nachrichtlichen Verzeichnis der Kulturdenkmäler der Generaldirektion
Kulturelles Erbe steht das Schloss und die dazugehörige Parkanlage unter
Denkmalschutz gemäß Denkmalschutzgesetz (DSchG). Hierzu ist in der Denkmalliste
folgendes eingetragen:
- Das Schloss Ernich, zu dem das
Haupthaus, die ehemalige Remise, das Gärtnerhaus, Torhaus, Pumpenhaus und
2 massive Pavillons (ehem. Kegelbahn) und sonstige Außenanlagen gehören,
steht als Gesamtanlage einschließlich Park als Kulturdenkmal unter
Denkmalschutz (Quelle: Nachrichtliches Verzeichnis der Kulturdenkmäler,
Kreis Ahrweiler, Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinlandland-Pfalz).
In
den Planunterlagen des Bebauungsplans erfolgte daher die nachrichtliche
Übernahme nach § 9 (6) BauGB. Die fachgesetzlichen Vorgaben gemäß
Denkmalschutzgesetz für dieses Kulturdenkmal gelten nach wie vor unverändert
und erfahren durch die nachrichtliche Übernahme keine Einschränkung bzw. werden
durch den Erlass des Bebauungsplans nicht aufgehoben. Das
denkmalschutzrechtliche Beeinträchtigungsverbot bleibt von den Festsetzungen
des Bebauungsplans unberührt.
Die
(landes-)rechtliche Stellung des Denkmalschutzes hat zur Folge, dass die
entsprechenden Belange des Denkmalschutzgesetzes als öffentlich-rechtliche
Vorschriften (spätestens) in der Planvollzugsebene zu berücksichtigen sind.
Dies bedeutet, dass ein Vorhaben den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des
Bebauungsplans nicht widersprechen darf und gleichzeitig die
denkmalschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen muss.
Wirksamkeit
erlangt der Denkmalschutz jedoch erst in der Planvollzugsebene.
Erst
in dieser Ebene entscheidet sich nach einer denkmalschutzrechtlichen Abwägung,
inwieweit die Eigentümerbelange mit dem denkmalschutzrelevanten Belangen
vereinbar sind und eine entsprechende denkmalschutzrechtliche Genehmigung
erteilt werden kann.
Im
Hinblick auf die Vollzugsfähigkeit des vorliegenden Bebauungsplans i.S. des § 1
(3) BauGB Erfordernis der Planung) ist es für die Satzungsebene von Bedeutung,
dass das denkmalschutzrechtliche Beeinträchtigungsverbot die durch den
Bebauungsplan herbeigeführten Bebauungsmöglichkeiten nicht ausschließt bzw.
verhindert.
Diese
Anforderungen sind vorliegend gegeben. Die Denkmalschutzbehörde hat in der
Stellungnahme bei Erfüllung gewisser Tatbestände eine grundsätzliche Zustimmung
signalisiert.
Somit
kann zum jetzigen Stand der Planung von einer Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans
und eine Vereinbarkeit mit den denkmalrelevanten Belangen ausgegangen werden.
Die abschließende Klärung
erfolgt – wie von der Fachbehörde angeführt – um Rahmen der
denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.
Für
die Ebene des vorliegenden Bebauungsplans besteht daher kein weiterer
planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf.
Beschluss
Die Anregungen werden
entsprechend den Ausführungen in der abwägenden Stellungnahme berücksichtigt.
3.2 Beteiligung
der Nachbargemeinden nach § 2 (2) BauGB
3.2.1 Kreisverwaltung Neuwied, Schreiben vom
03.01.2018
Abwägungsvorgang
Aus städtebaulicher Sicht
ist die Steuerung der Höhenentwicklung im Planbereich grund-sätzlich notwendig,
um auf diese Weise eine möglichst wirkungsvolle Einbindung in das Orts- und
Landschaftsbild erzielen zu können.
Aufgrund der
denkmalrechtlich relevanten Situation besteht insbesondere für das Teilgebiet
SO 1 ein Regelungserfordernis, da hier der Bereich der intensiven Neubebauung
sein wird.
Die übrigen Sondergebiete
erfassen „lediglich“ den denkmalgeschützten Gebäudebestand. Für diese ist eine
verträgliche Höhenentwicklung durch die notwendige denkmalrechtliche
Genehmigung gewährleistet.
Zwar unterliegt das
Teilgebiet SO 1 auch dem denkmalrechtlich relevanten Ensembleschutz, so dass
auch hier die denkmalrechtliche Genehmigung eine gewisse Sicherheit zur
Vermeidung einer störenden Höhenentwicklung bietet.
Dennoch erfolgt die
planungsrechtliche Steuerung, um auf diese Weise die höchstmögliche Sicherheit
bzw. eindeutige Beurteilungsgrundlage schaffen zu können. Gemäß den
vorliegenden Architekturplänen sind die geplanten baulichen Anlagen bis zu
einer höchstzulässigen Firsthöhe von
155,0 m üNN geplant. Die künftig geltenden Höhen sind in der Planurkunde
eingetragen.
Mit den festgelegten Höhen
wird für das Hotelrestaurant ein nutzer- und funktionsgerechter Betriebsablauf
ermöglicht und gleichzeitig eine Einbindung in den denkmalgeschützten Bereich
gewährleistet.
Eine Einsehbarkeit des
Plangebietes insbesondere vom Rheintal ergibt sich aufgrund des vorhandenen
Waldbestandes und der Höhenkante nicht, so dass durch die neu hinzukommenden
Baukörper keine Beeinträchtigung für das Landschaftsbild hervorgerufen wird.
Abschließend wird auf die
Stellungnahme der Kreisverwaltung Ahrweiler, Referat Denkmalpflege vom
21.12.2108 verwiesen (siehe Ziffer 3.1.2 dieser Abwägungsvorlage).
Hier wird auf die in der
Planvollzugsebene stattfindende denkmalrechtliche Genehmigung verwiesen, in der
die Belange des „Sich-Einfügens“ des Planvorhabens in das Denkmalensemble
abschließend geprüft werden.
Im Vorfeld der Einleitung
des Bebauungsplanverfahrens haben bereits Abstimmungen mit der
Denkmalschutzbehörde stattgefunden. Dabei wurde seitens der Fachbehörde als
eine wesentliche Voraussetzung für die denkmalrechtliche Genehmigung eine
maßvolle Höhenentwicklung unter Berücksichtigung des Haupthauses definiert.
Insofern wird den
Anregungen der Kreisverwaltung Neuwied hinreichend Rechnung getragen. Eine
Landschaftsbildanalyse ist nicht notwendig.
Beschluss
Die Anregungen werden entsprechend
den Ausführungen in der abwägenden Stellungnahme berücksichtigt.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt, die eingereichten Anregungen und Hinweise wie dargelegt zu bewerten, zu gewichten und nach Abwägung unter- und gegeneinander im weiteren Verfahrensverlauf entsprechend zu berücksichtigen.
Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung auf Basis der so zu ergänzenden Unterlagen mit der Durchführung der Offenlage.
Für das Areal der vormaligen Residenz des franz. Botschafters soll auf
Antrag des heutigen Eigentümers Baurecht für den Um- und Ausbau zu einer
Hotelanlage geschaffen werden. Bereits in den 1930-er Jahren diente das Objekt
einer solchen Nutzung.
Nach den bisherigen Planungen soll das Hotel über etwa 85 Zimmer incl.
notwendiger Verwaltungs-, Funktions- und Nebenräumen verfügen. Angeschlossen werden
sollen zudem Räume für einen Tagungs- oder Seminarbetrieb sowie Wellness- und
Fitnessbereiche. Auf dem Areal sollen ferner zwei Restaurants entstehen, von
denen eines nur den Hotelgästen, ein zweites aber auch hotelfremden Gästen zur
Verfügung stehen soll.
Der Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens hatte der Stadtrat am
18.06.2018 zugestimmt.
Mit den daraufhin erstellten Unterlagen wurde in der Zeit vom 22.11.2018
bis einschließlich 04.01.2019 die Unterrichtung (frühzeitige Beteiligung)
durchgeführt. Behörden, Träger öffentlicher Belange und andere von der Planung
berührten Einrichtungen wurden zuvor schriftlich über das Beteiligungsverfahren
informiert und um Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Von den fast 40
beteiligten Institutionen meldeten sich 12 zurück, davon 8 mit inhaltlichen
Anregungen. Seitens der Bürger wurden keine Stellungnahmen eingereicht.
Wesentliche Änderungen oder Ergänzungen ergeben sich aus den Anregungen
des Forstamtes sowie des Landesbetriebs Mobilität. Die Forstverwaltung wies auf
mögliche Konflikte wegen der Nähe der überbaubaren Grundstücksflächen zum Wald
hin; hier soll der Abstand der Baugrenzen zum Wald vergrößert werden.
Mit Annahme der Beschlussvorlage werden die Verfahrensunterlagen
entsprechend ergänzt und die Bürger wie auch die planbetroffenen Behörden
erhalten im Rahmen der Offenlage die Möglichkeit, sich zu den ergänzten und
überarbeiteten Verfahrensunterlagen zu äußern.